Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2008, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz und das Bundesfinanzgesetz 2011 geändert werden
56. Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2008, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz und das Bundesfinanzgesetz 2011 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008
Das Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:
1. Im Titel des Bundesgesetzes, in § 4 Abs. 8 erster Satz, im Einleitungssatz des § 9 Abs. 1 Z 3, in § 9 Abs. 7 Z 5 lit. a letzter Satz, in § 9 Abs. 7 Z 5 lit. d, in den Einleitungssätzen der § 9 Abs. 7 Z 5 lit. e, lit. g und lit. h, in § 9 Abs. 11 erster Satz, in § 21 Abs. 1 Z 2 und Abs. 1 zweiter und dritter Satz, in § 24 Abs. 3, in § 24 Abs. 5 erster Satz und in § 25 Abs. 1 wird jeweils die Jahreszahl ?2013? durch ?2014? ersetzt.
2. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:
?Tragung der Mehrausgaben für Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen
§ 4a. Der Bund ersetzt den Ländern die tatsächlichen und nachgewiesenen zusätzlichen Ausgaben, die den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern auf Grund der Bestimmung des § 9 Abs. 1a des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100, entstehen. Die Berechnung der Ausgaben erfolgt nach den Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986.?
3. In § 8 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Beistrich ersetzt und wird nach der Z 5 folgende Z 6 angefügt:
?6. | bei der Umsatzsteuer ein Betrag in Höhe der Ausgaben gemäß dem Pflegefondsgesetz, BGBl. I Nr. 57/2011, zur Finanzierung dieser Ausgaben.? |
4. Im Einleitungssatz des § 9 Abs. 5 wird der Ausdruck ?und im Jahr 2013 insgesamt 333 400 000 Euro? durch einen Beistrich und durch den Ausdruck ?im Jahr 2013 insgesamt 333 400 000 Euro und im Jahr 2014 insgesamt 125 500 000 Euro? ersetzt.
5. Nach dem § 9 Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:
?(7a) Ab dem Jahr 2012 werden nach der länderweisen Verteilung jährlich folgende Beträge von den Ertragsanteilen der Länder an der Umsatzsteuer abgezogen:
Burgenland | 12 752 000 Euro |
Kärnten | 24 649 000 Euro |
Niederösterreich | 72 796 000 Euro |
Oberösterreich | 57 246 000 Euro |
Salzburg | 18 535 000 Euro |
Steiermark | 66 292 000 Euro |
Tirol | 30 140 000 Euro |
Vorarlberg | 14 717 000 Euro |
Wien | 74 687 000 Euro? |
6. Nach § 11 Abs. 2 Z 7 wird folgende Z 8 angefügt:
?8. | Ab dem Jahr 2012 wird von den Ertragsanteilen der Gemeinden ein Betrag in Höhe |
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