Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 9. Juli 1974 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 50 Schilling ?50 Jahre Österreichischer Rundfunk"

Auf Grund des § 1 des Scheidemünzengesetzes 1963, BGBl. Nr. 178, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 115/1973 wird verordnet:

§ 1. Anläßlich der 50-Jahr-Feier des Österreichischen Rundfunks werden ab dem 23. September 1974 Scheidemünzen zu 50 Schilling ausgegeben.

§ 2. Die Münzen sind aus einer Legierung von 640 Tausendteilen Silber und 360 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 34 mm,

ihr Rauhgewicht 20 g, ihr Feingewicht 12•8 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht

übersteigen.

§ 3. Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

(1) Die eine Seite der Münze hat das vom ORF verwendete Zeichen, das sogenannte ORF-Auge,

in welches die Ansicht einer Parabolspiegel-Antenne hineinkomponiert ist, umgeben von der Umschrift 50 Jahre Österreichischer Rundfunk 1924—1974, zu zeigen.

(2) Die...

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