Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 12. Dezember 1988, mit der die Verordnung über die Bezeichnung der Versicherungszweige geändert wird

Auf Grund des § 8 Abs. 5 des Bundesgesetzes

über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung

(VAG), BGBl. Nr. 569/1978,

wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 3. Februar 1987, BGBl. Nr. 67, über die Bezeichnung der Versicherungszweige wird wie folgt geändert:

  1. Im § 2 Abs. 2 zweiter Satz und im § 2 Abs. 3

    werden die Worte „bis 31. Dezember 1988" jeweils durch die Worte „bis 31. Dezember 1989" ersetzt.

  2. In der Anlage lautet Punkt B 9:

    „9. Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden".

    Lacina...

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