Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 5. Dezember 1986 zur Durchführung des Kreditwesengesetzes (Liquiditätsverordnung)

Auf Grund des § 14 Abs. 7 Z 2 und Abs. 10 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 370/1982

und BGBl. Nr. 325/1986 wird nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank verordnet:

§ 1. Für das Mindestausmaß der flüssigen Mittel ersten und zweiten Grades werden folgende Hundertsätze festgesetzt:

Flüssige Mittel ersten Grades 10 vH Flüssige Mittel zweiten Grades 25 vH

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.

(2) Zweigniederlassungen von ausländischen Banken (§ 1 Abs. 6 KWG) oder Banken, die sich zu mindestens 74 vH im Besitz einer oder mehrerer ausländischer Banken befinden und deren Bilanzsumme zu höchstens 25 vH aus gemäß § 31 KWG Sicherungspflichtigen Einlagen besteht, haben flüssige Mittel ersten...

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