Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 31. Mai 1974 betreffend die Ausbildung und die Prüfung für den Finanzfachdienst

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970,

167/1972, 317/1973 und 180/1974 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Ausbildung

§ 1. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für den Finanzfachdienst hat jeder Kandidat an einem Ausbildungslehrgang teilzunehmen.

(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem Kandidaten die für seine Verwendung notwendigen Kenntnisse zu vermitteln.

§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang hat etwa zehn Wochen zu dauern und ist bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Bundesfinanzschule) für den gesamten Bundesbereich einzurichten; er ist mindestens einmal jährlich in dem vom Bundesminister für Finanzen jeweils bestimmten Zeitraum abzuhalten. Wenn sich weniger als fünfzehn Kandidaten zur Ausbildung melden, kann jedoch der Bundesminister für Finanzen die Abhaltung des Lehrganges um längstens ein Jahr verschieben.

(2) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme in Betracht kommen, nachweislich spätestens zehn Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zur Kenntnis zu bringen.

§ 3. (1) Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete zuzulassen, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft eine Verwendung von,

wenigstens 36 Monaten, die zumindest dem mittleren Dienst entspricht, davon wenigstens 18 Monate im Aufgabenbereich des Dienstzweiges

„Finanzfachdienst", nachweisen.

(2) Haben sich für einen Ausbildungslehrgang so viele Bedienstete gemeldet, daß aus organisatorischen Gründen nicht alle berücksichtigt werden können, so sind diejenigen, die deshalb nicht zugelassen werden können, in der Folge vorzugsweise zu berücksichtigen.

(3) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist im Dienstwege beim Bundesministerium für Finanzen spätestens sieben Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zu beantragen.

(4) Die Dienstbehörde hat dem Antrag einen Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen und den Antrag unverzüglich an das Bundesministerium für Finanzen weiterzuleiten. Der Auszug hat jene Angaben, welche die Person und die dienstrechtliche Stellung des Kandidaten betreffen, seine Ausbildung und die Art und Dauer seiner bisherigen Verwendung zu enthalten.

(5) Über die Zulassung hat der Bundesminister für Finanzen zu entscheiden.

§ 4. (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen...

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