Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 20. Mai 1984 betreffend ursprungsbegründende Verarbeitungsregeln nach dem Präferenzzollgesetz

Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Präferenzzollgesetzes,

BGBl. Nr. 487/1981, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet:

Artikel I 1. Für Waren der Tarifnummer 13.02 „Schellack,

auch gebleicht; Gummen; Gummiharze; natürliche Harze und Balsame" ist folgende Verarbeitungsregel nach der Liste B als Be- oder Verarbeitungsvorgang anzusehen, die den hergestellten Waren die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen verleiht:

Be- oder Verarbeitung von Erzeugnissen, die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 50 vH des Wertes der Fertigware nicht übersteigt.

  1. Für „Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien, ausgenommen: Schwefelsäureanhydrid

    (aus Nr. 28.13), Tannine (aus Nr. 32.01), ätherische Öle, Resinoide und terpenhaltige Nebenerzeugnisse (aus Nr. 33.01), zubereitete Enzyme, anderweitig weder genannt noch inbegriffen (aus Nr. 35.07)" aus den Kap. 28 bis 37

    ist folgende Verarbeitungsregel nach der Liste B als Be- oder Verarbeitungsregel anzusehen, die den hergestellten Waren die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen verleiht:

    Be- oder Verarbeitung von Erzeugnissen, die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 20 vH des Wertes der Fertigware nicht übersteigt.

  2. Für „zubereitete Enzyme...

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