Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 27. Juni 1967, betreffend Richtlinien für die Übernahme von Haftungen des Bundes nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964 (Ausfuhrförderungsverordnung 1967)

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1964, BGBl. Nr. 200, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 195/1967 werden mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates nachstehende Richtlinien erlassen, nach denen Haftungen gemäß §§ 1 und 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1964 übernommen werden können.

Grundgeschäfte, für die Haftungen übernommen werden können, und deren Gegenstand

§ 1. (1) Haftungen können für Ausfuhrgeschäfte,

gebundene Finanzkredite sowie für Beteiligungen von Unternehmen mit Sitz im Inland an Unternehmen im Ausland übernommen werden.

(2) Ausfuhrgeschäfte sind bestimmte Kauf-,

Werk- oder gemischte Verträge (Exportverträge)

zwischen einem Unternehmen mit Sitz im Inland

(Exporteur) und einem Vertragspartner mit Sitz im Ausland, die die Herstellung oder die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Leistungen zum Gegenstand haben. Reine Leistungsverträge

(Werksverträge) gelten nur dann als Ausfuhrgeschäfte im Sinne dieser Bestimmungen,

wenn die vereinbarte Leistung im Ausland erbracht wird. Als Ausfuhrgeschäft gilt auch ein Exportvertrag, der zwischen einem Unternehmen mit Sitz im Ausland (Zweitexporteur) und einem anderen Unternehmen mit Sitz im Ausland geschlossen wird, in dem Umfang, in dem ein

österreichischer Exporteur an der Erbringung der Lieferung oder Leistung beteiligt ist (Zweitexportvertrag).

Die Rechte und Pflichten des Garantienehmers aus dem Exportvertrag finden auf den Zweitexportvertrag sinngemäß Anwendung.

(3) Die im Rahmen von Ausfuhrgeschäften nach Abs. 2 zu liefernden Güter haben inländischen Ursprungs zu sein. Als inländisch im Sinne dieser Bestimmungen gelten Güter, wenn sie im Inland hergestellt oder die wesentliche Veränderung im Inland erfahren haben oder wenn der Wert der im Inland nicht weiter be- oder verarbeiteten ausländischen Zulieferungen 50% des Wertes des zu liefernden Gutes nicht überschreitet.

(4) Gebundene Finanzkredite im Sinne des Abs. 1 sind Kredite von Kreditunternehmungen mit Sitz im Inland oder im Ausland an Unternehmen mit Sitz im Ausland, deren Gegenwert zur Bezahlung von Ausfuhrgeschäften verwendet wird.

(5) Beteiligungen im Sinne des Abs. 1 sind kapitalmäßig begründete Rechte an Unternehmen mit Sitz im Ausland, die bestimmt sind, dauernd im Vermögen des Unternehmens zu verbleiben,

das die Beteiligung erworben hat, oder partiarische Darlehen. Mit der Übernahme der Beteiligung muß kein aktivierbarer Vermögenszuwachs bei dem Unternehmen verbunden sein, an dem Rechte erworben werden.

(6) Exportverträge, gebundene Finanzkredite oder Beteiligungen dürfen auf österreichische Schilling oder auf eine im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses frei konvertierbare Währung oder auf eine Verrechnungswährung oder auf eine nicht frei konvertierbare Währung lauten. Lautet ein Exportvertrag, ein gebundener Finanzkredit oder eine Beteiligung auf eine im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht frei konvertierbare Währung, ist das Risiko der Konvertierung einer solchen Währung in frei konvertierbare Währung auszuschließen.

Haftungsarten

§ 2. (1) Haftungen gemäß § 1 können übernommen werden als:

  1. Garantien zur Deckung von Risken aus direkten Lieferungen und Leistungen österreichischer Exporteure an ausländische Abnehmer

    (Garantien für direkte Lieferungen und Leistungen);

  2. Garantien zur Deckung von Risken aus indirekten Lieferungen und Leistungen österreichischer Exporteure an ausländische Abnehmer

    (Garantien für indirekte Lieferungen und Leistungen);

  3. Garantien zur Deckung von Risken aus Krediten in- und ausländischer Kreditunternehmungen für Kapital und Zinsen, deren Gegenwert zur Bezahlung von Lieferungen und Leistungen

    österreichischer Exporteure verwendet wird (Garantien für gebundene Finanzkredite);

  4. Garantien zur Deckung von politischen Risken aus Beteiligungen von Unternehmen mit Sitz im Inland an Unternehmen mit Sitz im Ausland

    (Beteiligungsgarantien);

  5. Garantien zur Deckung von Risken aus einem Saldorahmen für direkte Lieferungen und Leistungen österreichischer Exporteure an einen bestimmten ausländischen Abnehmer (Rahmengarantien);

  6. Garantien zur Deckung von Risken aus einem Saldorahmen für direkte Lieferungen und Leistungen österreichischer Exporteure an mehrere ausländische Abnehmer in einem bestimmten Abnehmerland (Länderrahmengarantien);

  7. Garantien zur Deckung von politischen Risken aus der Errichtung von Kommissionslagern im Ausland (Kommissionslagergarantien);

    für Verkäufe aus Kommissionslagern können Garantien gemäß 2. 1, 5 und 6 übernommen werden;

  8. Garantien zur Deckung von Risken, die Exportkreditgarantieinstitutionen im Ausland für Exporteure mit Sitz im Ausland eingegangen sind in dem Ausmaß, als an dem Ausfuhrgeschäft...

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