Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Zollrechts-Durchführungsverordnung geändert wird (1. ZollR-DV ? Novelle)

Auf Grund des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 516/1995, wird — hinsichtlich der Nr. 1, 7 und 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft — verordnet:

Die Zollrechts-Durchführungsverordnung, BGBl. Nr. 1104/1994, wird wie folgt geändert:

  1. § 2 lautet:

    „§ 2. Die dem amtlichen Pflanzenschutzdienst anläßlich der Einfuhr oder Durchfuhr von Früchten, Kartoffeln, ausgenommen Saatkartoffeln, und Schnittblumen obliegenden Kontrollen sind durch die im § 1 genannten Zollämter und im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zusätzlich durch das Zollamt Gmünd vorzunehmen."

  2. § 4 lautet:

    „§ 4. Im Rahmen des § 43 ZollR-DG werden die Gegenwerte im Zollrecht in ECU bestimmter Werte in österreichischen Schilling nach der Liste im Anhang 2 festgesetzt."

  3. Nach § 5 werden folgende §§ 5a bis 5c, jeweils samt Überschrift, eingefügt: „Zu Art. 216 und Anhang 37 und 38 ZK-DVO

    § 5a. Ergänzend zu Anhang 37 und 38 der ZK-DVO sind in der schriftlichen Anmeldung die im Anhang 2a vorgesehenen Angaben zu machen. Dabei sind zutreffendenfalls die angeführten Codes zu verwenden.

    Zu Art. 225 und 226 ZK-DVO

    § 5b. Als von geringer wirtschaftlicher Bedeutung im Sinne der Art. 225 Buchstabe a dritter Anstrich und Art. 226 Buchstabe d ZK-DVO werden Fälle behandelt, in denen der Gesamtwert der anzumeldenden Waren 25000 S nicht übersteigt.

    Zu Art. 230 Buchstabe d ZK-DVO

    § 5c. Die nachstehend angeführten Waren werden gemäß § 50 Abs. 3 ZollR-DG von der Verpflichtung nach Art. 38 Abs. 1 Buchstabe a ZK befreit und gelten unbeschadet des Art. 235 ZK-DVO durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233 Buchstabe b ZK-DVO als zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet:

    1. wenn sie auf einer Zollstraße, über einen Zollflugplatz oder im Rahmen eines zugelassenen Nebenwegverkehrs eingeführt werden:

  4. gesetzliche Zahlungsmittel und Wertpapiere im Verkehr zwischen Geldinstituten;

  5. menschliche Organe, menschliches Blut, Frauenmilch;

  6. Waren, die zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen eingeführt werden, wobei jedoch im Zollgebiet verbleibende Waren unverzüglich einer Zollstelle anzuzeigen sind;

  7. Waren des Kapitels I Titel VI, XI, XIX, XXIV, XXVII und XXIX der Zollbefreiungsverordnung;

    1. die Kleidung und die darin oder am Körper üblicherweise mitgeführten abgabenfreien...

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