Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Zollrechts-Durchführungsverordnung geändert wird (2. ZollR-DV-Novelle)

Auf Grund des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994 (ZollR-DG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/1998, wird – hinsichtlich der Z 1, 2, 13 und 21 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft – verordnet:

  1. Der § 1 lit. a lautet:

    „a) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Berg,

    Deutschkreutz, Drasenhofen, Flughafen Wien, Hohenau, Heiligenkreuz, Kleinhaugsdorf,

    Klingenbach, Marchegg, Nickelsdorf, Wien;“

  2. Der § 2 lautet:

    „§ 2.  (1) Die dem amtlichen Pflanzenschutzdienst anläßlich der Einfuhr oder Durchfuhr von Früchten, Kartoffeln, ausgenommen Saatkartoffeln, und Schnittblumen obliegenden Kontrollen sind durch die in § 1 genannten Zollämter, im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zusätzlich durch das Zollamt Gmünd, beim Zollamt Klingenbach jedoch nur durch die Zweigstelle Sopron, und im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten zusätzlich durch das Zollamt Klagenfurt, vorzunehmen.

    (2) Die dem amtlichen Pflanzenschutzdienst anläßlich der Einfuhr oder Durchfuhr von Saatgut und Nährsubstrat (Erde) obliegenden Kontrollen sind durch folgende Zollämter vorzunehmen:

    1. im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Berg,

      Deutschkreutz, Drasenhofen, Flughafen Wien, Gmünd;

    2. im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich: Linz, Wullowitz;

    3. im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark: Graz, Spielfeld;

    4. im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten: Karawankentunnel, Klagenfurt;

    5. im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg: Salzburg;

    6. im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol: Innsbruck;

    7. im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg: Feldkirch.“

  3. Der § 9 lautet:

    „§ 9. Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen hat zu unterbleiben, wenn der Gesamtbetrag der Abgaben 10 ECU im Einzelfall nicht erreicht; im Post- und Reiseverkehr gilt diese Regelung für einen Gesamtbetrag von 3 ECU im Einzelfall.“

  4. Der Titel zu Abschnitt E lautet:

    „Verwaltung von Zollkontingenten und Zollplafonds sowie zolltarifliche Einfuhrüberwachung (§ 46

    ZollR-DG)“

  5. Der § 10 lautet:

    „§ 10. Der Antrag auf Gewährung eines ermäßigten Abgabensatzes im Rahmen von Zollkontingenten

    (Kontingentzollsatz) oder von Zollplafonds (Plafondzollsatz) kann nur bei Überführung in den zollrechtlich freien...

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