Bundesgesetz vom 24. Jänner 1985, über die finanzielle Beteiligung der Träger der sozialen Krankenversicherung am Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 484/1984, wird geändert wie folgt:

§ 447 f Abs. 7 vorletzter Satz lautet:

„Dieses Sondervermögen ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu überweisen."

Artikel II Zusätzliche Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger

(1) Die in § 447 f Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Träger der Krankenversicherung haben neben den im § 447 f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geregelten Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zusätzlich für das Geschäftsjahr 1985 einen weiteren Betrag von insgesamt 880 Millionen Schilling,

für das Geschäftsjahr 1986 einen weiteren Betrag von insgesamt einer Milliarde Schilling und für das Geschäftsjahr 1987 einen weiteren Betrag von insgesamt 1,16 Milliarden Schilling an den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger errichteten Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zu überweisen.

(2) Der auf den einzelnen Träger der Krankenversicherung entfallende Anteil an den zusätzlichen

Überweisungen gemäß Abs. 1 ist durch einen Schlüssel zu bestimmen, den der Hauptverband der

österreichischen Sozialversicherungsträger für jedes Geschäftsjahr festzusetzen hat. Dieser Schlüssel hat zu gleichen Teilen a) dem Verhältnis der Überweisungen gemäß

§ 447 f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

  1. dem Verhältnis der Erträge an Beiträgen zur Krankenversicherung zu entsprechen. Als Beiträge zur Krankenversicherung gelten die gesamten Beitragseinnahmen einschließlich des Bundesbeitrages bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, jedoch nicht der Ertrag aus dem Beitragszuschlag für erweiterte Heilbehandlung.

(3) Die Beträge sind am Ende eines jeden Kalendervierteljahres mit je einem Viertel des Jahresbetrages vorschußweise fällig. Die Höhe der vorschußweisen Zahlungen hat sich nach einem vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgesetzten vorläufigen Schlüssel zu richten, welcher gemäß Abs. 2 unter Zugrundelegung der Daten jenes Geschäftsjahres zu berechnen ist, das zwei Jahre vor dem Jahr liegt, für das die

Überweisung gemäß Abs. 1 vorzunehmen ist. Der Ausgleich ist nach...

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