Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend die Dokumentation von Statistikdaten in Krankenanstalten, deren Träger auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 nicht finanziert werden (Statistikverordnung für Nichtfondskrankenanstalten)

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen,

BGBl. Nr. 745/1996, wird verordnet:

Elemente der Datenmeldungen

§ 1. Die Träger, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 nicht finanziert werden – mit Ausnahme der selbständigen Ambulatorien –, haben für ihre Krankenanstalten eine Krankenanstaltenstatistik in Form einer Jahresmeldung zur Zentralkartei der Krankenanstalten Österreichs zu erfassen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz jährlich zu melden.

Dokumentationsgrundlagen

§ 2. (1) Die bundeseinheitliche Dokumentation von Statistikdaten gemäß § 1 hat die Datenmeldungen gemäß der Anlage 1 zu umfassen.

(2) Als Grundlage für die Dokumentation der Daten sind die Definitionen zur Jahresmeldung in der Anlage 2 zu verwenden.

Vorlage der Statistikdaten

§ 3. (1) Die Jahresmeldung zur Zentralkartei der Krankenanstalten Österreichs ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz bis zum 28. Februar jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen.

(2) Für die Erfassung und Übermittlung der Statistikdaten ist der vom Bundesministerium für Gesundheit...

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