Bundesgesetz vom 26. November 1969, mit dem das Bundesgesetz, betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck? Brenner, neuerlich abgeändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz, betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck—Brenner, BGBl.

Nr. 135/1964, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 224/1967, wird abgeändert wie folgt:

  1. § 2 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Die Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der Brenner Autobahn (Art. I Z. 8 der Bundesstraßengesetznovelle 1968, BGBl. Nr. 113)

    sowie die Einhebung des Benützungsentgeltes nach § 1 und der aus Nebenbetrieben der Brenner Autobahn gezogenen Entgelte wird einer Kapitalgesellschaft

    übertragen; diese Entgelte werden der Kapitalgesellschaft zur Abdeckung der Kosten für die Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der Brenner Autobahn, der Kosten der Einhebung des Benützungsentgeltes sowie der angemessenen Verwaltungskosten überlassen."

  2. § 3 hat wie folgt zu lauten:

    „§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Haftungen namens des Bundes gemäß § 1357 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Brenner Autobahn Aktiengesellschaft zu übernehmen.

    (2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der in Absatz 1 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen den Betrag von 2800 Millionen Schilling zuzüglich Zinsen und Kosten nicht

    übersteigt;

    1. die Finanzoperation im Einzelfall den Betrag

      (Gegenwert) von 500 Millionen Schilling zuzüglich Zinsen und Kosten nicht

      übersteigt;

    2. bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten in inländischer Währung der nominelle Zinsfuß, bezogen auf ein Jahr, bei Zinsenzahlungen im nachhinein nicht mehr als fünf von Hundert über dem im Zeitpunkt der Finanzoperation geltenden Zinsfuß

      für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 4 des Nationalbankgesetzes,

      BGBl. Nr. 184/1955 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

      Nr. 276/1969) beträgt;

    3. bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten in ausländischer Währung der nominelle Zinsfuß, bezogen auf ein Jahr, bei Zinsenzahlungen im nachhinein nicht mehr als fünf von Hundert über dem arithmetischen Mittel aus den im Zeitpunkt der Schuldaufnahme geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien,

      den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt;

    4. die Laufzeit der Finanzoperation 30 Jahre nicht übersteigt;

    5. die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei Anleihen...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT