Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 1995 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 1995)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Grundlage für die vorläufige Gebarung des Finanzjahres 1995 bildet, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen trifft,.das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1994 (samt Anlagen), BGBl. Nr. 1 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 665/1994 und 975/1994, ausgenommen Artikel II Abs. 4 und Artikel VII Z 21.

§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Erfüllung finanzieller Leistungen der Republik Österreich an die Europäische Union Ausgaben bis zu einem Betrag von insgesamt 11500 Millionen Schilling bei den Voranschlagsansätzen 1/50017 und 1/54052 zu tätigen und diese durch gleichhohe Kreditoperationen zu bedecken.

(2) Durch die Kreditoperationen gemäß Abs. 1 erhöht sich im gleichen Ausmaß der im Artikel II Abs. 1 und 2 BFG1994 vorgesehene Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung zu Kreditoperationen ausgeübt wird.

§ 3. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen 1/15016,1/50418 und 1/60016 bis zu einem Betrag von insgesamt 5000 Millionen Schilling für erforderlich werdende vorschußweise Zahlungen im Zusammenhang mit EU-Vorschriften zu geben, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.

§ 4. (1) Zur vorläufigen Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Bundes im Zusammenhang mit den Zahlungen an die und von der Europäischen Union sind nachfolgende Voranschlagsansätze zu eröffnen:

  1. 1/15016/22 Zahlungen gemäß EU-Vorschriften 2. 1/50017/43 Zahlungen an die EU 1/50418/43 Zahlungen gemäß EU-Vorschriften 2/50014/43          Einhebungsvergütungen 3. 2/513 Zahlungen von der EU:

    2/51300/43 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen 2/51304/43          Erfolgswirksame Einnahmen 4. 1/60016/34 Zahlungen gemäß EU-Vorschriften

    (2) Auf Grund der durch das Bundesministeriengesetz 1986, BGB. Nr. 76, in der Fassung des Bundesgesetzes BGB. Nr. 1105/1994, eingetretenen Änderungen im Wirkungsbereich einzelner haushaltsleitender Organe ist das gemäß § 1 anzuwendende Bundesfinanzgesetz 1994 wie folgt zu vollziehen:

  2. Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Titels 106 „Entwicklungshilfe" hat unter dem Titel 205 zu erfolgen.

  3. Kapitel 12 „Unterricht" erhält die Kapitelbezeichnung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten"; die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Titels 120 hat unter der Bezeichnung...

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