Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2009 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2009)

  1. Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2009 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2009) Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Grundlage für die vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2009 bildet, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen trifft, das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2008, BGBl. I Nr. 23/2007, idF der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 95/2007, BGBl. I Nr. 136/2008 und BGBl. I Nr. 139/2008.

(2) Das gemäß § 1 anzuwendende Bundesfinanzgesetz 2008 ist gemäß § 101 Abs. 14 des Bundeshaushaltsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2008 in der neuen, ab 1. Jänner 2009 geltenden Gliederung zu vollziehen.

§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, eine Ausgabenbindung hinsichtlich der im Bundesvoranschlag 2008 bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 vorgesehenen Ausgaben im Ausmaß von 5 vH zu verfügen. Hievon ausgenommen sind die Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen, aus EU-Mitteln, mit Gegenverrechnung im Bundeshaushalt, der Untergliederungen 51 und 58, der Anwender der Flexibilisierungsklausel, die Ausgaben an Universitäten (Voranschlagsansatz 1/31038), für Eisenbahn-Infrastruktur (Voranschlagsansatz 1/41148) sowie für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen (Voranschlagsansätze 1/41158 und 1/41178).

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die gemäß Abs. 1 verfügten Ausgabenbindungen zum Teil oder zur Gänze aufzuheben oder deren Umlegung auf andere Voranschlagsansätze zu genehmigen.

§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2009 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben:

1. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens in betragsmäßig fix begrenzten Ausgabenbereichen, wenn die Bedeckung durch gleich hohe Einsparungen bei betragsmäßig fix begrenzten Ausgaben derselben Untergliederung sichergestellt ist;
2. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens in betragsmäßig fix begrenzten Ausgabenbereichen einer Untergliederung, wenn die Bedeckung durch gleich hohe Einsparungen bei betragsmäßig fix begrenzten Ausgaben einer anderen Untergliederung derselben Rubrik sichergestellt ist und das Einvernehmen zwischen den beteiligten haushaltsleitenden Organen hergestellt wurde;
3. bei den Voranschlagsansätzen 1/45853, 1/45855 und 1/45858 im Ausmaß jener Beträge, die durch gleich hohe Ausgabeneinsparungen bei den jeweils anderen Voranschlagsansätzen sichergestellt werden können.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, abweichend von § 101 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesestzes aus der Ende des...

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