Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Bestimmung der Finanzprokuratur als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt

Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet:

  1. Abschnitt Anwendungsbereich

    § 1. Als Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/

    1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der §§ 17a und 17b und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung gelangt, wird die Finanzprokuratur bestimmt.

    § 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2002 und endet am 31. Dezember 2003.

    Projektprogramm

    § 3. Ziel der Organisationseinheit ist es, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 1. die Effizienz bei Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben der Vertretung und Rechtsberatung des Bundes und anderer Rechtspersonen zu steigern,

  2. die bisher gegebene Erfolgsquote im Bereich der anwaltlichen Vertretung aufrecht zu erhalten,

  3. juristische Fachexpertise zur Beratung des Bundes und der anderen Rechtspersonen in Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet der gesamten Rechtsordnung und auf höchstem anwaltlichen Niveau bereit zu halten,

  4. die Einnahmen in Relation zu den Ausgaben zu erhöhen,

  5. den Budgetbedarf bei mindestens gleich bleibender Leistungsqualität zu stabilisieren.

    § 4. Zwecks Erreichung des Zieles gemäß § 3 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.

  6. Abschnitt Besondere Ermächtigungen und Regelungen im Projektzeitraum

    § 5. Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden.

    § 6. Der Leiter der Organisationseinheit ist für die Dauer des Projektzeitraumes ermächtigt, im jeweiligen Finanzjahr bei den Voranschlagsansätzen der Organisationseinheit überplanmäßige Ausgaben nach Maßgabe des § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes zu leisten, soweit eine Bedeckung der Mehrausgaben durch jeweils eigene Ausgabeneinsparungen oder Mehreinnahmen der Organisationseinheit sichergestellt ist und durch die überplanmäßigen Ausgaben der für die Organisationseinheit im Bundesvoranschlag für das jeweilige Finanzjahr ausgewiesene Unterschiedsbetrag zwischen Einnahmen und Ausgaben nicht verschlechtert wird.

    § 7. Abweichend...

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