Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat beschlossen und die BAO, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Finanzstrafgesetz und das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz geändert werden (Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz ? AbgRmRefG)

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Artikel IÂ Â

Entwurf eines Bundesgesetzes über den unabhängigen Finanzsenat (UFSG) Â

Inhaltsverzeichnis Â

  1. Abschnitt Â

    Allgemeine Bestimmungen Â

    § 1.  Einrichtung Â

    § 2.  Aufgaben Â

  2. Abschnitt Â

    Organisation Â

    § 3.  Zusammensetzung, Ernennung der Mitglieder Â

    § 4.  Angelobung Â

    § 5.  Unvereinbarkeit Â

    § 6.  Unabhängigkeit, Enden des Amtes Â

    § 7.  Vollversammlung Â

    § 8.  Bildung von Ausschüssen Â

    § 9.  Beschlussfassung auf schriftlichem Wege Â

    § 10.  Leitung Â

    § 11.  Geschäftsverteilung Â

    § 12.  Geschäftsordnung Â

    § 13.  Tätigkeitsbericht Â

    § 14.  Dienstbehörde Â

    § 15.  Geschäftsapparat, Personal und Sachmittel Â

  3. Abschnitt Â

    Dienst- und Besoldungsrecht Â

    § 16.  Allgemeines Â

    § 17.  Arbeitszeit, Dienstort Â

    § 18.  Leistungsfeststellung Â

    § 19.  Disziplinarverfahren Â

    § 20.  Zuordnung der Funktionen Â

  4. Abschnitt Â

    Ãœbergangs- und Schlussbestimmungen Â

    § 21.  Überleitung von Bediensteten Â

    § 22.  Vorbereitende Maßnahmen Â

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    § 23.  Vorläufige Geschäftsverteilung und vorläufige Geschäftsordnung Â

    § 24.  Verweisung auf andere Rechtsvorschriften Â

    § 25.  Personenbezogene Bezeichnungen Â

    § 26.  In-Kraft-Treten Â

    § 27.  Vollziehung Â

  5. Abschnitt Â

    Allgemeine Bestimmungen Â

    Einrichtung Â

    § 1. (1) (Verfassungsbestimmung) Für das Bundesgebiet wird ein unabhängiger Finanzsenat als Â

    unabhängige Verwaltungsbehörde errichtet. Â

    (2) Der unabhängige Finanzsenat umfasst die Geschäftsbereiche Steuern und Beihilfen (Finanzämter),

    Zoll (Zollämter) und Finanzstrafrecht (Finanzämter und Zollämter als Finanzstrafbehörden erster Â

    Instanz). Für jeden Geschäftsbereich sind im Rahmen der Geschäftsverteilung in erforderlicher Anzahl Â

    Berufungssenate zu bilden. Â

    (3) Der Sitz (Behördenleitung) des unabhängigen Finanzsenates befindet sich in Wien. Außenstellen Â

    (Landessenate) bestehen in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien. Â

    (4) Die Außenstellen gelten als Dienststellen im Sinne des § 13 Volksgruppengesetz. Â

    Aufgaben Â

    § 2. Dem unabhängigen Finanzsenat obliegen die ihm durch Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 BAO) Â

    und das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, übertragenen Aufgaben. Â

  6. Abschnitt Â

    Organisation Â

    Zusammensetzung, Ernennung der Mitglieder Â

    § 3. (1) Der unabhängige Finanzsenat besteht aus der erforderlichen Anzahl hauptberuflicher und Â

    nebenberuflicher Mitglieder. Â

    (2) Hauptberufliche Mitglieder sind Â

  7. der Präsident, Â

      2. die Vorsitzenden der Berufungssenate und Â

      3. die sonstigen hauptberuflichen Mitglieder. Â

    (3) Nebenberufliche Mitglieder sind entsendete Mitglieder. Â

    (4) Die hauptberuflichen Mitglieder werden vom Bundespräsidenten unbefristet ernannt. Â

    (5) Der Ernennung der hauptberuflichen Mitglieder hat eine öffentliche Ausschreibung nach den Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989 voranzugehen. Die Ausschreibung des Präsidenten hat Â

    nach § 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989 zu erfolgen. Für die Ausschreibung der Vorsitzenden und der Â

    sonstigen hauptberuflichen Mitglieder gilt § 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989. Â

    (6) Die vom Leiter der Zentralstelle gemäß § 7 des Ausschreibungsgesetzes 1989 zu bestellenden Â

    Mitglieder der Begutachtungskommission müssen hauptberufliche Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates sein. Â

    (7) Zum Präsidenten und Vorsitzenden kann ernannt werden, wer Â

      1. die allgemeinen Ernennungserfordernisse für Bundesbeamte erfüllt, soweit nicht § 16 Abs. 3 Â

    anderes bestimmt, Â

      2. ein rechts-, staats- oder wirtschaftswissenschaftliches Universitätsstudium abgeschlossen hat und Â

      3. eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in der Verwaltung, Rechtsprechung, Wissenschaft Â

    oder Parteienvertretung auf dem Gebiet des Abgaben- oder Finanzstrafrechtes aufweist, davon Â

    mindestens drei Jahre in der Führung zweitinstanzlicher oder höchstgerichtlicher Abgaben- oder Â

    Finanzstrafverfahren. Â

    (8) Zum sonstigen hauptberuflichen Mitglied kann ernannt werden, wer Â

      1. die allgemeinen Ernennungserfordernisse für Bundesbeamte erfüllt, soweit nicht § 16 Abs. 3 Â

    anderes bestimmt, Â

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      2. die Grundausbildung für den Höheren oder Gehobenen Finanzdienst oder Zolldienst erfolgreich Â

    abgeschlossen hat oder über eine vergleichbare allgemeine und fachliche Ausbildung, wie insbesondere die Berufsbefugnis als Wirtschaftstreuhänder, verfügt und Â

      3. eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in der Verwaltung, Rechtsprechung, Wissenschaft Â

    oder Parteienvertretung auf dem Gebiet des Abgaben- oder Finanzstrafrechtes aufweist. Â

    (9) Die Mitgliedschaft der entsendeten Mitglieder ist in der Bundesabgabenordnung und im Finanzstrafrecht geregelt. Â

    Angelobung Â

    § 4. (1) Die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates haben vor Antritt ihres Amtes folgendes Gelöbnis zu leisten: „Ich gelobe, die geltenden Gesetze, insbesondere die Verfassung zu befolgen, mein Amt Â

    mit ganzer Kraft, unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben und über alle einer Geheimhaltungspflicht unterliegenden Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.“ Â

    (2) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. Â

    (3) Der Präsident hat das Gelöbnis dem Bundesminister für Finanzen, die übrigen Mitglieder dem Â

    Präsidenten zu leisten. Â

    Unvereinbarkeit Â

    § 5. (1) Die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte. Â

    (2) Die hauptberuflichen Mitglieder dürfen überdies keine Tätigkeit ausüben, die Â

      1. sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder Â

      2. die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder Â

      3. sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Â

    (3) Die hauptberuflichen Mitglieder sind verpflichtet, Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten, Â

    die sie ausüben, unverzüglich dem Präsidenten zur Kenntnis zu bringen. Bestehen Zweifel hinsichtlich Â

    der Vereinbarkeit der Tätigkeit mit dem Amt, hat die Vollversammlung (§ 7) festzustellen, ob die Ausübung dieser Tätigkeit mit Abs. 1 sowie Abs. 2 vereinbar ist. Â

    Unabhängigkeit, Enden des Amtes Â

    § 6. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates sind bei Besorgung der ihnen nach den §§ 2, 7 und 8 zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Â

    (2) Das Amt eines hauptberuflichen Mitgliedes des unabhängigen Finanzsenates endet durch Â

      1. Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, Â

      2. Versetzung oder Ãœbertritt in den Ruhestand und Â

  8. Enthebung vom Amt. Â

    (3) Ein hauptberufliches Mitglied des unabhängigen Finanzsenates darf seines Amtes nur durch Beschluss der Vollversammlung (§ 7) oder eines von ihr gebildeten Ausschusses (§ 8) enthoben werden. Es Â

    ist zu entheben, wenn es Â

      1. sich Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen lässt, dass die weitere Â

    Ausübung seines Amtes den Interessen des Amtes abträglich wäre, Â

      2. schriftlich darum ansucht, Â

      3. in Folge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied nicht erfüllen Â

    kann (Amtsunfähigkeit) und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist, Â

      4. in Folge Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als ein Jahr vom Dienst abwesend war und Â

    amtsunfähig ist oder Â

      5. entgegen der Bestimmung des § 5 eine Tätigkeit ausübt, die mit der Stellung seines Amtes unvereinbar ist. Â

    Vollversammlung Â

    § 7. (1) Die Vollversammlung besteht aus den hauptberuflichen Mitgliedern des unabhängigen Finanzsenates.

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    (2) Der Vollversammlung obliegt die Beschlussfassung über Â

      1. die Geschäftsverteilung (§ 11), Â

      2. die Geschäftsordnung (§ 12), Â

      3. den Tätigkeitsbericht (§ 13), Â

      4. die Amtsenthebung (§ 6 Abs. 3), Â

      5. die Feststellung der Unvereinbarkeit einer Tätigkeit (§ 5 Abs. 3), Â

      6. die Wahrnehmung von Aufgaben der Disziplinarkommission (§ 19), Â

      7. die Bildung und Zusammensetzung von Ausschüssen (§ 8) und Â

      8. die Mitwirkung bei der Ãœbertragung und Abberufung von Leitungsaufgaben des Präsidenten auf Â

    andere Mitglieder (§ 10). Â

    (3) Die Beratungen und Abstimmungen in der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Die Vollversammlung wird vom Präsidenten, im Fall seiner Verhinderung vom Landessenatsvorsitzenden am Sitz Â

    des unabhängigen Finanzsenates unter Anschluss einer Tagesordnung einberufen und geleitet. Ist auch Â

    dieser verhindert, kommt die Einberufung und Leitung dem an Lebensjahren ältesten Vorsitzenden zu. Â

    Dies gilt auch dann, wenn die Stelle des Präsidenten und des Landessenatsvorsitzenden am Sitz des unabhängigen Finanzsenates unbesetzt ist. Zu den Leitungsaufgaben zählt auch die Verkündung von Beschlüssen und die Unterzeichnung von Beschlussausfertigungen. Eine Vollversammlung hat binnen einer Frist Â

    von drei Monaten stattzufinden, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder beantragt; Mitgliederbruchteile sind aufzurunden. Â

    (4) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Â

    Mitglieder anwesend ist. Die Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung ist Dienstpflicht. Von Â

    der Beratung und Beschlussfassung über eine Amtsenthebung oder in einem Disziplinarverfahren ist das Â

    betroffene Mitglied ausgeschlossen. Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist, soweit § 19 nicht Â

    anderes bestimmt, die einfache Mehrheit erforderlich. Abweichend davon bedarf es für Beschlüsse im Â

    Sinne des § 6 Abs. 3 Z 1 und Z 3...

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