Bundesgesetz über das Firmenbuch und Änderungen des Handelsgesetzbuchs, des Aktiengesetzes 1965, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, des Erwerbsgesellschaftengesetzes, der Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich, des Amtslöschungsgesetzes, des Umwandlungsgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Außerstreitgesetzes, der Jurisdiktionsnorm, des Gerichtsorganisationsgesetzes, der Exekutionsordnung, der Konkursordnung, der Ausgleichsordnung, des Geldinstitutezentralegesetzes, des Rechtspflegergesetzes, des Gerichtskommissärsgesetzes, des Gerichtsgebührengesetzes und der Gewerbeordnung 1973

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Firmenbuchgesetz (FBG)

  1. ABSCHNITT Firmenbuch

    § 1. (1) Das Firmenbuch besteht aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung.

    (2) Das Firmenbuch dient der Verzeichnung und Offenlegung von Tatsachen, die nach diesem Bundesgesetz oder nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften einzutragen sind.

    Hauptbuch

    § 2. Das Hauptbuch ist zur Eintragung der folgenden Rechtsträger bestimmt:

  2. Einzelkaufleute;

  3. offene Handelsgesellschaften;

  4. Kommanditgesellschaften;

  5. offene Erwerbsgesellschaften;

  6. Kommandit-Erwerbsgesellschaften;

  7. Aktiengesellschaften;

  8. Gesellschaften mit beschränkter Haftung;

  9. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;

  10. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;

  11. Sparkassen;

  12. sonstige Rechtsträger, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen ist.

    Allgemeine Eintragungen

    § 3. Bei allen Rechtsträgern sind einzutragen:

  13. die Firmenbuchnummer;

  14. die Firma;

  15. die Rechtsform;

  16. der Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift;

  17. eine kurze Bezeichnung des Geschäftszweigs nach eigener Angabe;

  18. Zweigniederlassungen mit ihrem Ort, der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift und ihrer Firma, wenn sie von der Firma der Hauptniederlassung abweicht;

  19. der Tag der Feststellung der Satzung bzw.

    des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags;

  20. Name und Geburtsdatum des Einzelkaufmanns,

    bei anderen Rechtsträgern ihrer vertretungsbefugten Personen sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;

  21. bei Prokuristen deren Name und Geburtsdatum sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;

  22. Vereinbarungen nach den §§ 25 Abs. 2 und 28 Abs. 2 HGB;

  23. die Dauer des Unternehmens, wenn sie begrenzt ist;

  24. bei Abwicklung (Liquidation) Name und Geburtsdatum der Abwickler (Liquidatoren)

    sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;

  25. die im Exekutions- und Insolvenzrecht zur Eintragung in das Firmenbuch vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen, deren Aufhe-

    bung und die Namen der gesetzlichen Vertreter;

  26. die Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens;

  27. eine Rechtsnachfolge und ihr Rechtsgrund;

  28. sonstige Eintragungen, die gesetzlich vorgesehen sind.

    Besondere Eintragungen

    § 4. Bei Einzelkaufleuten, Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften sind ferner einzutragen:

  29. der Zusammenschluß nach § 11 des Strukturverbesserungsgesetzes

    ;

    hinsichtlich der Einzelkaufleute und der persönlich haftenden Gesellschafter außerdem:

  30. Ehepakte;

  31. die Bestellung eines Sachwalters, die Verlängerung der Minderjährigkeit und das Verlassenschaftsprovisorium

    (§ 32 a HGB);

  32. Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach den §§ 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten sind;

    bei Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften außerdem:

  33. der Tag ihres Beginns;

  34. Name und Geburtsdatum der nicht vertretungsbefugten persönlich haftenden Gesellschafter,

    gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer;

  35. Name und Geburtsdatum der Kommanditisten,

    gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer sowie die Höhe ihrer Vermögenseinlagen.

    § 5. Bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind ferner einzutragen:

  36. Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden,

    seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats;

  37. die Höhe des Grund- oder Stammkapitals sowie dessen Erhöhung oder Herabsetzung und die darauf gerichteten Beschlüsse;

  38. der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses nach den §§ 277, 279 und 280 HGB;

  39. die Verschmelzung in den Fällen der §§ 219 ff AktG, die Vermögensübertragung in den Fällen der §§ 235 ff AktG, die Umwandlung in den Fällen der §§ 239 ff AktG und nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, die Fusion nach § 96

    GmbHG sowie die Einbringung nach § 1

    Abs. 2 und § 8 des Strukturverbesserungsgesetzes;

  40. Urteile, durch die eine Aktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder ein in das Firmenbuch eingetragener Beschluß

    der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder der Generalversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung rechtskräftig für nichtig erklärt werden;

    bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung außerdem:

  41. Name und Geburtsdatum der Gesellschafter,

    gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer sowie ihre Stammeinlagen und die darauf geleisteten Einzahlungen.

    § 6. Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind ferner einzutragen:

  42. das Datum des Genossenschaftsvertrags;

  43. die Höhe des Geschäftsanteils und des Haftungsbetrags sowie die Art der Haftung der Genossenschafter;

  44. die Art und Weise der von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen;

  45. die Verschmelzung nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz und die Einbringung nach § 1 Abs. 2 des Strukturverbesserungsgesetzes.

    § 7. Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sind ferner einzutragen:

  46. die Höhe des Gründungsfonds und der Tag,

    an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist;

  47. die Verschmelzung nach § 59 VAG, die Vermögensübertragung nach § 60 VAG und die Umwandlung nach § 61 VAG;

  48. Urteile, durch die ein in das Firmenbuch eingetragener Beschluß des obersten Organs eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit rechtskräftig für nichtig erklärt wird.

    § 8. Bei Sparkassen ist ferner die Verschmelzung nach § 25 SpG einzutragen.

    § 9. Bei allen Rechtsträgern mit Ausnahme der Einzelkaufleute sind die Auflösung und Fortsetzung,

    bei Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragenen Erwerbsgesellschaften die Auflösung auch dann, wenn gleichzeitig ein neuer Rechtsträger eingetragen wird, einzutragen.

    Änderungen (Löschungen)

    § 10. (1) Änderungen eingetragener Tatsachen sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften,

    beim Gericht unverzüglich anzumelden; das Gericht hat die Eintragungen entsprechend zu

    ändern, im Fall ihrer Unzulässigkeit zu löschen.

    (2) Ist oder wird eine Eintragung in das Firmenbuch wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, so kann sie das Gericht von Amts wegen löschen.

    Vereinfachte Anmeldung

    § 11. Anmeldungen, die die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift, den Geschäftszweig,

    den Vorsitzenden, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats sowie die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Stammeinlagen oder die darauf geleisteten Einzahlungen betreffen, bedürfen nicht der beglaubigten Form. Es genügt die Unterfertigung namens des Rechtsträgers durch vertretungsbefugte Personen in der zur Vertretung notwendigen Anzahl.

    Urkundensammlung

    § 12. Urkunden, auf Grund deren eine Eintragung im Hauptbuch vorgenommen wird oder für die die Aufbewahrung bei Gericht angeordnet ist,

    sind in die Urkundensammlung aufzunehmen. Dies gilt auch für die Anmeldung, wenn diese selbst Grundlage der Eintragung ist.

    Mitteilungspflichten

    § 13. (1) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden,

    die Staatsanwaltschaften, die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen, sowie die Notare als Gerichtskommissäre in Verlassenschaftssachen haben die zu ihrer Kenntnis gelangenden Fälle einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung oder Eintragung dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

    (2) Die Gewerbebehörde ist verpflichtet, bei den nach § 2 eingetragenen Rechtsträgern den Gewerberechtswortlaut,

    Gewerbeinhaber, gewerberechtlichen Geschäftsführer oder Pächter sowie sonstige Rechtsverhältnisse gewerberechtlicher Art samt allen die Gewerbeausübung betreffenden Änderungen unverzüglich dem Gericht mitzuteilen. Diese Mitteilung ist in die Urkundensammlung aufzunehmen.

    Befassung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung

    § 14. (1) Das Gericht kann in Zweifelsfällen zur Vermeidung unrichtiger Eintragungen die zuständige gesetzliche Interessenvertretung befassen.

    (2) Hat das Gericht die Interessenvertretung um eine Stellungnahme zu einer Eintragungsvoraussetzung,

    etwa zur Zulässigkeit des Firmenwortlauts oder dazu, ob der Rechtsträger nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ersucht, und die Interessenvertretung binnen einer vom Gericht gesetzten, mindestens vierzehntägigen Frist keine Stellungnahme abgegeben, so ist anzunehmen, daß

    die Interessenvertretung die entsprechende Eintragungsvoraussetzung bejaht.

    (3) Die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen,

    bei Eintragungen von Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaften die hiefür gesetzlich zuständigen Revisionsverbände, haben das Gericht bei der Vermeidung unrichtiger Eintragungen, bei der Berichtigung und Vervollständigung des Firmenbuchs sowie beim Einschreiten wegen unzulässigen Firmengebrauchs zu unterstützen; sie können zu diesem Zweck Anträge stellen und Rechtsmittel erheben.

  49. ABSCHNITT Verfahren Allgemeines

    § 15. (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Ersten Hauptstückes des Gesetzes vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208, über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen anzuwenden.

    (2) Rechtsträger, die ihre Rechtspersönlichkeit erst durch die Eintragung in das Firmenbuch erlangen, sind im Verfahren über die erste Eintragung parteifähig und von den vorgesehenen Organen zu vertreten.

    Eintragungsbegehren

    § 16. Die Anmeldung hat die begehrte Eintragung bestimmt zu bezeichnen.

    Verbesserung

    § 17. (1) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in das Firmenbuch unvollständig oder steht der Eintragung ein sonstiges behebbares Hindernis entgegen, so hat das Gericht dem Antragsteller die Behebung des Mangels aufzutragen, erforderlichenfalls die hiefür notwendigen Anleitungen zu geben und eine angemessene Frist zu setzen; war die Anmeldung gesetzlich befristet und wird der Mangel innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist behoben, so ist die Anmeldung als am Tag ihres ersten Einlangens überreicht anzusehen.

    (2) Ein Beschluß nach Abs. 1 kann durch ein...

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