Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer, der Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler und der Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung

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Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Â

Handwerks der Glaser-, Glasbeleger und Flachglasschleifer (§ 94 Z 28 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Â

  1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder Â

  2. Zeugnisse über Â

    1. den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, Â

      deren Ausbildung im Bereich Kunst und Design oder Bautechnik mit einem für das Handwerk Â

      spezifischen Schwerpunkt liegt, und Â

    2. eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder Â

  3. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder Â

  4. Zeugnisse über Â

    1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Glaser oder in einem mindestens Â

      zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen Â

      berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Kunst und Design oder Bautechnik mit Â

      einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und Â

    2. eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Â

      Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder Â

  5. Zeugnisse über Â

    1. eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und Â

    2. eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder Â

  6. Zeugnisse über Â

    1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Glaser oder in einem mindestens Â

      zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen Â

      berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Kunst und Design oder Bautechnik mit Â

      einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und Â

    2. eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994). Â

      § 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Â

      Handwerks der Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler (§ 94 Z 28 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Â

  7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder Â

  8. ...

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