Bundesgesetz vom 26. Juni 1987, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds ?Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen" geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen", BGBl. Nr. 63/1973, wird wie folgt geändert:

  1. § 5 Abs. 1 lautet:

    㤠5. (1) Das Kuratorium besteht aus vierzehn Mitgliedern. Als Mitglieder sind zu bestellen:

  2. drei vom Bundeskanzler,

  3. zwei vom Bundesminister für Arbeit und Soziales,

  4. eines vom Bundesminister für Finanzen,

  5. eines vom Bundesminister für Umwelt,

    Jugend und Familie,

  6. eines vom Bundesminister für Unterricht,

    Kunst und Sport,

  7. eines vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,

  8. zwei Vertreter der Bundesländer auf Grund eines gemeinsamen Beschlusses der Landeshauptmänner,

  9. ein Vertreter des Österreichischen Städte-

    und des Österreichischen Gemeindebundes,

  10. eines von der Österreichischen Ärztekammer und 10. eines vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger."

  11. § 6 Abs. 1 lit. e und f lautet:

    „e) die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag einschließlich des Stellenplans und den Rechnungsabschluß;

    f) die Beschlußfassung über den Jahresbericht des Geschäftsführers und die Vorlage des Berichtes an den Bundeskanzler."

  12. Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt:

    „§ 13 a. Der Fonds unterliegt der Überprüfung durch den Rechnungshof."

  13. § 15 Abs. 1 und 2 lautet:

    „§ 15. (1) Der Fonds wird bei seiner Geschäftsführung und Gebarung vom Bundeskanzler beaufsichtigt.

    Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse des Fonds, die nicht ihrer Genehmigung bedürfen, aufzuheben,

    wenn sie bestehenden Vorschriften nicht entsprechen.

    (2) Die Beschlüsse der Organe des Fonds bedürfen in folgenden Angelegenheiten der Genehmigung des Bundeskanzlers:

  14. die Geschäftsordnung,

  15. der Jahresvoranschlag,

  16. der Rechnungsabschluß,

  17. der Abschluß von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige finanzielle Belastung des Fonds zum Gegenstand haben,

  18. der Abschluß unbefristeter Dienstverträge.

    Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Beschluß den gesetzlichen Vorschriften entspricht und im Falle der Z 4 und 5 mit der finanziellen Leistungsfähigkeit des Fonds und den Beschlüssen des...

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