Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. Juli 1981 über eine Allgemeine Viehzählung im Jahre 1981

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, und des § 3 Abs;. 1

des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, wird —

hinsichtlich des § 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen — verordnet:

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat im Jahre 1981 mit Stichtag 3. Dezember eine Allgemeine Viehzählung als Vollerhebung durchzuführen.

§ 2. Bei der Allgemeinen Viehzählung sind zu erfassen:

  1. der Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen,

    Schafen und Hühnern, gegliedert nach Alter,

    Geschlecht und Verwendungszweck, sowie der Bestand an Ziegen, Truthühnern, Gänsen und Enten;

  2. die Hausschlachtungen von Stechvieh (Kälbern,

    Schweinen und Schafen) im Zeitraum des dem Stichtag vorangegangenen Jahres.

    § 3. Zur Auskunftsleistung sind alle Personen verpflichtet, die im § 2 bezeichnete Tiere besitzen oder im Erhebungszeitraum Stechvieh geschlachtet haben. Die Tiere sind an deren Standort zu zahlen.

    § 4. Die Erhöbung ist von der Gemeinde in der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane an Ort und Stelle auf Grund mündlicher Befragung vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellte,

    maschinell lesbare Erhebungsformulare

    (1 Beleg pro Betrieb) auszufüllen haben; ist der Auskunftspflichtige am Zähltag nicht anzutreffen,

    ist dieser verpflichtet, die Angaben im Gemeindeamt

    (Magistrat) zu machen. Die Gemeinden haben die Angaben aus den Einzelformularen in Hilfslisten, die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellt werden,

    zu übertragen, sodann die Gemeindesummen zu bilden und letztere in das Gemeinideblatt (Urschrift und Reinschrift) einzutragen. Die Hilfslisten und die Urschriften des Gemeindeblattes verbleiben bei den Gemeinden.

    § 5. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die Städte mit eigenem Statut — haben die ausgefüllten Erhebungsformulare sowie die...

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