Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der die Verordnung über einen Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer geändert wird

Auf Grund des § 31 Abs. 13 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 450/1992 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über einen Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer, BGBl. Nr. 514/1988, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. Nr. 746/1992, wird wie folgt geändert:

  1.   § 1 zweiter Satz lautet:

    „Ein Punkt der in der Anlage angeführten Untersuchungen entspricht einem Betrag von 12,60 S."

  2.   § 5 lautet:

    „§ 5. § 1 zweiter Satz dieser Verordnung in der...

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