Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gebühren nach dem Pflanzenzuchtgesetz

Auf Grund der §§ 5 a und 11 a des Pflanzenzuchtgesetzes, BGBl. Nr. 34/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Die Gebühr für die im Zusammenhang mit der Anmeldung einer Sorte für die Eintragung in das Zuchtbuch für Kulturpflanzen durchzuführenden wissenschaftlichen Untersuchungen und Kontrollversuche (Anmeldegebühr) beträgt 1.  für Getreide, Mais, Körnerleguminosen, Kartoffel, Zuckerrübe, Körnerraps,   Sonnenblume   und mehrschnittige Futterpflanzen  . .         5720 S 2.  für Gemüse-Landsorten........         1000 S 3.  für alle anderen Arten .........         4580 S.

§ 2. Die Gebühr für die Behandlung eines Ansuchens um Verlängerung der Eintragung im Zuchtbuch (Verlängerungsgebühr) beträgt 1.  für Gemüse-Landsorten, die als Erhaltungszucht   im  Â...

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