Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die öffentliche Lagerhaltung von Butter

Auf Grund der §§ 100 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung BGBl. Nr. 664/1994, (MOG) wird verordnet:

  1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich

    § 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen. Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der öffentlichen Lagerhaltung von Butter.

    Zuständigkeit

    § 2. Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungs- und Interventionsstelle „Agrarmarkt Austria" (AMA) zuständig.

  2. ABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen für permanente Intervention und Dauerausschreibung Qualität des Interventionsgegenstandes

    § 3. (1) Der pH-Wert im Butterserum darf 5,1 nicht überschreiten (Herstellung der Butter aus Sauerrahm).

    (2) Die Butter muß in ihrer Qualität so beschaffen sein, daß sie nach der Probelagerungszeit bei einer Höchsttemperatur von —18 °C noch die Anforderungen an österreichische Teebutter erfüllt.

    (3) Die Butter muß den in der Anlage festgelegten Qualitätskriterien entsprechen.

    Zulassung der herstellenden Be- und Verarbeitungsbetriebe

    § 4. (1) Anträge auf Zulassung sind unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblatts in dreifacher Ausfertigung bei der AMA zu stellen. Der Antrag ist für jede Betriebsstätte gesondert einzubringen. Der Antragsteller (Hersteller) hat dabei in zweifacher Ausfertigung eine Beschreibung der vorhandenen technischen Einrichtungen zur Herstellung von Butter und der vorgesehenen Herstellungsvorgänge vorzulegen.

    (2) Die AMA hat die technischen Kriterien, die für die Zulassung erfüllt werden müssen, festzusetzen.

    (3) Die Zulassung ist für jede Betriebsstätte gesondert zu erteilen.

    Verpackung

    § 5. Die näheren technischen Anforderungen der Verpackung (Kartons und Innenverpackung) sind von der AMA festzusetzen und im Verlautbarungsblatt kundzumachen.

    Kennzeichnung

    § 6. (1) Die Kartons müssen zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten angeführt sind, mit folgenden Angaben in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift versehen sein:

  3. mindestens zwei Seitenflächen müssen folgende Angaben enthalten:

    1. die Qualitätsstufe „österreichische Teebutter"; die Mindestbeschriftungsgröße beträgt 20 mm,

    2. Name und Anschrift des Herstellers einschließlich Kennummer der Betriebsstätte,

  4. eine Seitenfläche der Kartons muß die Nummer der Butterung, bestehend aus der Kennummer der Betriebsstätte, dem Tag der Herstellung und der Nummer der Butterung (Partie) in mindestens 20mm großen Ziffern und die laufende Nummer der Kartons je Butterung (Partie) enthalten.

    (2) Die Kennummer der Betriebsstätte und die Kennummer des Herstellers werden anläßlich der Zulassung von der AMA zugeteilt.

    (3) Die Angabe des Datums der Einlagerung der Butter im Interventionskühlhaus kann unterbleiben, wenn das Interventionskühlhaus ein Register führt, in dem die erforderlichen Angaben am Tag der Einlagerung eingetragen werden.

    (4) Die Herstellungs- und Einlagerungsdaten sind nach Tag, Monat...

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