Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Anmeldegebühr und über die Prüfgebühren nach dem Sortenschutzgesetz

Auf Grund des § 28 Abs. 1, 2, 4 und 5 des Sortenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 108/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Die Anmeldegebühr wird mit 2080 S festgesetzt.

§ 2. (1) Die Prüfgebühren für Sortenprüfungen (Registerprüfungen), die vom Sortenschutzamt oder von anderen Prüfstellen des Inlandes erfolgen, werden wie folgt festgesetzt:

  1.   für   Getreide,   Mais,   Kartoffel, Zuckerrübe,   Erbse,   Körnerraps und Sonnenblume ............         3640 S 2.  für forstliche Arten............          520 S 3.  für alle anderen Pflanzenarten  ..         2600 S.

(2) Liegen dem Sortenschutzamt zu Beginn der auf die Anmeldung zum Sortenschutz folgenden Vegetationsperiode vollständige Prüfergebnisse vor, die die Anforderungen des § 5 Abs. 2 bis 4 des Sortenschutzgesetzes bestätigen und die entweder vom Sortenschutzamt oder von einer anderen Prüfstelle des Inlandes oder einer Prüfstelle eines EWR-Staates außerhalb eines Verfahrens nach dem...

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