Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur 6. Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung

Auf Grund der §§ 101 und 105 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet:

Die Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 728/1996, wird wie folgt geändert:

  1. § 23 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Kann die Berechnung erst erfolgen, nachdem die AMA eine Datenüberprüfung vorgenommen hat, kann die Mitteilung abweichend vom ersten Satz bis zu einem von der AMA den Abnehmern mitzuteilenden Termin, der unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit der Daten und dem Interesse der Milcherzeuger an der tatsächlichen Höhe der Referenzmenge zu bestimmen ist, spätestens jedoch bis 10. Mai erfolgen.“

  2. Nach § 23 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

    „(7) Die AMA kann eine gemäß § 9 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung erfolgte Mitteilung (Bescheid) berichtigen, wenn durch Übernahme von nicht den Tatsachen entsprechenden Angaben des Abnehmers eine unrichtige Mitteilung (Bescheid) erlassen wurde. Eine derartige Berichtigung kann bis zum Ablauf der Verjährungsfrist von fünf Jahren vorgenommen werden. Sie wird mit Beginn des laufenden Zwölf-Monatszeitraums wirksam.“

  3. § 28 Abs. 3 lautet:

    „(3) Die §§ 5, 7, 8, 9, 11, 12, 14, 22 und 23 gelten für die Berechnung von Direktverkaufs-

    Referenzmengen entsprechend. Im Falle einer Aufteilung eines Betriebs ist § 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Aufteilung von Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß Abs. 3 dann nicht erfolgt,

    wenn nachgewiesen werden kann, daß der Aufbau der Direktverkaufs-Referenzmenge insbesondere durch den Einsatz des bisherigen Betriebsinhabers oder durch das örtliche Naheverhältnis zu den Verbrauchern zustande gekommen ist. Dieser Nachweis gilt auch dann als erbracht, wenn der Betriebsinhaber des durch die Betriebsteilung neu hervorgegangenen Betriebs nicht darlegen kann, daß er für diesen Betrieb eine Direktverkaufs-Referenzmenge für Zwecke des Direktverkaufs benötigt. Soweit...

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