Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur 8. Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung

Auf Grund der §§ 101 und 105 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet:

Die Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 222/1997, wird wie folgt geändert:

  1. § 19 Abs. 2 entfällt.

  2. § 28 Abs. 3 lautet:

    „(3) Für die Berechnung von Direktverkaufs-Referenzmengen 1. gelten die §§ 5, 7, 11, 12, 14, 22 und 23 entsprechend,

  3. ist im Falle einer Aufteilung eines Betriebes § 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Aufteilung von Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß § 6 Abs. 3 dann nicht erfolgt, wenn nachgewiesen werden kann, daß der Aufbau der Direktverkaufs-Referenzmenge insbesondere durch den Einsatz des bisherigen Betriebsinhabers oder durch das örtliche Naheverhältnis zu den Verbrauchern zustande gekommen ist. Dieser Nachweis gilt auch dann als erbracht, wenn der Betriebsinhaber des durch die Betriebsteilung neu hervorgegangenen Betriebes nicht darlegen kann, daß er für diesen Betrieb eine Direktverkaufs-Referenzmenge für Zwecke des Direktverkaufs...

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