Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999

Auf Grund der §§ 101 und 105 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das 1. Euro-Justizbegleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet:

Die Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 28, wird wie folgt geändert:

  1. § 6 Abs. 5 lautet:

    „(5) Die AMA kann auf Antrag eines Betriebsinhabers bei Aufteilung eines Betriebes durch

    Übereignung einer Betriebsstätte samt landwirtschaftlichen Nutzflächen genehmigen, dass keine Aufteilung der Referenzmenge gemäß Abs. 1 oder 3 erfolgt, wenn dies zur Verbesserung der Milcherzeugungsstruktur oder zur Extensivierung der Milcherzeugung dient. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf des Zwölfmonatszeitraums, der dem Wirksamwerden des Vertrags folgt, zu stellen. In gleicher Weise kann die AMA auf Antrag eines Betriebsinhabers genehmigen, dass im Falle einer späteren Wiederaufteilung des Betriebs keine Wiederaufteilung der Referenzmenge erfolgt. Dieser Antrag bedarf der Zustimmung aller Betriebseigentümer. Wird ein Eigentümer übergangen, ist die Genehmigung zu widerrufen, sofern innerhalb von drei Monaten, nachdem der übergangene Eigentümer vom Antrag auf Nichtwiederaufteilung Kenntnis erlangt hat, keine Einigung der Betriebseigentümer über eine Nichtwiederaufteilung erfolgt.“

  2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

    „Kürzung bei erheblicher Nichtausschöpfung der Referenzmenge

    § 12a. (1) Wenn ein Milcherzeuger in einem Zwölfmonatszeitraum seine ihm am 31. März des betreffenden Zwölfmonatszeitraums zur Verfügung stehende Referenzmenge in einem Ausmaß von weniger als 55% durch eigene Vermarktung nutzt, so wird der nicht genutzte Teil der Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen.

    (2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn der Milcherzeuger bis 31. Juli des nachfolgenden Zwölfmonatszeitraums der AMA nachweist, dass ein Fall höherer Gewalt oder ein hinreichend begründeter Fall,

    der sich auf die Produktionskapazität des Betriebes ausgewirkt hat, vorliegt.“

  3. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    „(3) Im Falle einer Kürzung der Referenzmenge gemäß § 12a findet Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass mindestens 15% des der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagenen Teils der Referenzmenge durch eigene Vermarktung genutzt werden müssen.“

  4. § 15 Abs. 1 lautet:

    „(1) Die den Almen gemäß § 5 Abs. 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II sowie die für...

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