Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur 1. Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996

Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 5 und 6 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995 (MOG), wird verordnet:

Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996, BGBl. Nr. 465, wird wie folgt geändert:

  1. § 17 Abs. 2 lautet:

    „(2) Bei der Übertragung von Prämienansprüchen ohne gleichzeitige Übertragung des Betriebes werden 15% der zur Übertragung beantragten Prämienansprüche der nationalen Reserve zugeführt.

    Allfällige Kommastellen der der nationalen Reserve zugeführten Prämienansprüche werden bei der Mutterkuhprämie auf ganze Zahlen abgerundet.“

  2. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

    „Verfahrensvorschriften

    § 23a. (1) Gegen einen Bescheid betreffend die Vorschußzahlung oder die Mitteilung über die Anzahl der maximal förderfähigen Großvieheinheiten für Rinderprämien können bei der AMA binnen zwei Wochen ab Zustellung...

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