Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der die Pflanzenschutzverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 6 und 42 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/1997, wird verordnet:

Die Pflanzenschutzverordnung, BGBl. Nr. 253/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 277/1997, wird wie folgt geändert:

  1. § 11 Abs. 2 Z 1 lautet:

    „1. im internationalen Reiseverkehr mitgeführte, zur Verpflegung der Reisenden und des mitfahrenden

    (mitfliegenden) Personals notwendige Lebensmittel sowie folgende Pflanzenerzeugnisse,

    wenn sie dem persönlichen Bedarf und nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen:

    –   Schnittblumen 1  Strauß

    –   Obst 10  kg je Person.“

  2. § 14 lautet wie folgt:

    „Verbringen innerhalb des Bundesgebietes – Lokaler Markt

    § 14. (1) Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 gelten nicht für das Verbringen forstlicher Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 innerhalb des Bundesgebietes.

    (2) Die Bestimmungen der §§ 14 bis 20, ausgenommen § 15 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes 1995

    gelten, sofern eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist, nicht für 1. Betriebe gemäß § 2 Z 7 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, außer Einführern, wenn sie ausschließlich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die im Anhang V Teil A des Pflanzenschutzgesetzes 1995 bzw. in § 2 Abs. 2 angeführt sind, nachweislich an nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätige Empfänger innerhalb des Bundesgebietes verkaufen oder abgeben;

  3. Betriebe gemäß Z 1, wenn sie die in Z 1 angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände ausschließlich an Empfänger innerhalb des Bundesgebietes verkaufen oder abgeben,

    die erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätig sind, jedoch diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände nachweislich zum Verkauf oder zur Abgabe innerhalb des Bundesgebietes an nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätige Empfänger bestimmt, eindeutig als für solche Empfänger bestimmt gekennzeichnet und so hinreichend von sonstigen Pflanzen,

    Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen gemäß Z 1 abgesondert sind, daß eine mittelbare oder unmittelbare Übertragung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist.“

  4. Im § 18 wird nach Z 9 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt sowie folgende Z 10 angefügt:

    „10. Richtlinie 98/1/EG und Richtlinie 98/2/EG der Kommission zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 77/93/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

    (ABl. Nr. L 15 vom 21. Jänner 1998, S 26 und ABl. Nr. L 15 vom 21. Jänner 1998, S 34) hinsichtlich des Anhangs 5.“

  5. In Anhang 1 Anlage 3 Z 1.1 entfällt die Wortfolge „und Aquariumpflanzen“.

  6. Anhang 5 wird wie folgt ergänzt:

    1. In Anhang I Teil A Abschnitt I Buchstabe a werden nach Nummer 10 folgende Nummern eingefügt:

      „10.1. Diabrotica barberi Smith & Lawrence,

      10.2. Diabrotica undecimpunctata howardi Barber,

      10.3. Diabrotica undecimpunctata undecimpunctata Mannerheim,

      10.4. Diabrotica virgifera Le Conte“.

    2. In Anhang I Teil A Abschnitt I Buchstabe a wird nach Nummer 11 folgende Nummer eingefügt:

      „11.1. Hirschmanniella spp., außer Hirschmanniella gracilis (de Man) Luc & Goodey“.

    3. In Anhang I Teil A Abschnitt II Buchstabe a werden nach Nummer 6 folgende Nummern eingefügt:

      „6.1. Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen),

      6.2. Meloidogyne fallax Karssen“.

    4. In Anhang I Teil A Abschnitt II Buchstabe a wird nach Nummer 8 folgende Nummer eingefügt:

      „8.1. Rhizoecus hibisci Kawai & Takagi“.

    5. In Anhang II Teil A Abschnitt I Buchstabe a Nummer 12 erhält der Text in der rechten Spalte folgende Fassung:

      „Pflanzen von Crataegus L., Malus Mill., Photinia Ldl., Prunus L. und Rosa L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, und Früchte von Malus Mill. und Prunus L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern“.

    6. In Anhang II Teil A Abschnitt II Buchstabe d Nummer 15 werden in der letzten Zeile in der rechten Spalte folgende Wörter angefügt: „ , außer Samen“.

    7. In Anhang II Teil A Abschnitt II Buchstabe d wird folgende Nummer eingefügt:

      „16. Tomato yellow leaf curl virus Pflanzen von Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen“.

    8. Anhang III Teil A Nummer 9 erhält folgende Fassung:

      „9. Pflanzen von Chaenomeles Lindl., Cydonia Mill., Crateagus L., Malus Mill., Prunus L.,

      Pyrus L. und Rosa L., zum Anpflanzen bestimmt,

      außer Pflanzen in Keimruhe, ohne Blätter, Blüten und Früchte 9.1. Pflanzen von Photinia Ldl., zum Anpflanzen bestimmt, außer Pflanzen in Keimruhe, ohne Blätter, Blüten und Früchte Außereuropäische Länder USA, China, Japan, Republik Korea und Demokratische Volksrepublik Korea“.

    9. In Anhang III Teil A Nummer 12 erhält der Text in der linken Spalte folgende Fassung:

      „Knollen von Arten von Solanum L. und ihren Hybriden, außer den in den Nummern 10 und 11 genannten Knollen“.

    10. In Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummer 16 linke...

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