Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der die Pflanzenschutzverordnung geändert wird

Auf Grund des § 6 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/1997, wird verordnet:

Die Pflanzenschutzverordnung, BGBl. Nr. 253/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 122/1999, wird wie folgt geändert:

  1. § 18 samt Überschrift lautet:

    „Bezugnahme auf Richtlinien

    § 18. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

  2. Richtlinie 93/50/EWG über die amtliche Registrierung der Erzeuger bestimmter nicht in Anhang V Teil A der Richtlinie 77/93/EWG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

    (ABl. Nr. L 26 vom 31. Jänner 1977, S 20) aufgeführter Pflanzen beziehungsweise der Sammel- und Versandstellen im Gebiet der Erzeugung (ABl. Nr. L 205 vom 17. August 1993,

    S 22) hinsichtlich des § 2;

  3. Richtlinie 98/22/EG mit Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in die Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts

    (ABl. Nr. L 126 vom 28. April 1998, S 26) hinsichtlich des § 3;

  4. Richtlinie 94/3/EG über ein Verfahren zur Meldung der Beanstandung einer Sendung oder eines Schadorganismus, die aus einem Drittland stammen und eine unmittelbare Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen (ABl. Nr. L 32 vom 5. Februar 1994, S 37) hinsichtlich des § 4;

  5. Richtlinie 92/105/EWG über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenständen innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens über ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe (ABl. Nr. L 4 vom 8. Jänner 1993, S 22) hinsichtlich der §§ 5 und 6;

  6. Richtlinie 92/70/EWG mit Einzelheiten zu den für die Anerkennung von Schutzgebieten in der Gemeinschaft erforderlichen Untersuchungen (ABl. Nr. L 250 vom 29. August 1992, S 37)

    hinsichtlich der §§ 7 bis 9;

  7. Richtlinie 94/13/EG zur Änderung der Richtlinie 77/93/EWG (ABl. Nr. L 92 vom 9. April 1994,

    S 27) hinsichtlich der §§ 10 bis 13;

  8. Richtlinie 95/44/EG mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 77/93/EWG zu Versuchs-,

    Forschungs- und...

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