Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die private Lagerhaltung von Butter und Rahm

Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 11 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung BGBl. Nr. 664/1994 (MOG) wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Butter und Rahm.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungs- und Interventionsstelle „Agrarmarkt Austria" (AMA) zuständig.

Form der Verträge

§ 3. Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten abzuschließenden Lagerverträge haben dem von der AMA aufgelegten Muster zu entsprechen.

Anträge auf Vertragsabschluß oder Erhöhung der Vertragsmenge

§ 4. Der Abschluß oder die Erhöhung der Vertragsmenge um mindestens 1000 kg ist bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Formblattes zu beantragen. Die AMA hat die Annahme des Antrages auf Vertragsabschluß oder auf Erhöhung der Vertragsmenge zu bestätigen.

Mindestfettgehalt bei Rahm

§ 5. Der Einlagerer kann sich verpflichten, bei allen Partien aller während des Wirtschaftsjahres abgeschlossenen Verträge während der gesamten Lagerdauer einen im voraus festgesetzten Mindestfettgehalt einzuhalten. Dieser Fettgehalt muß innerhalb der Grenzen jener Vorschriften liegen, die sich aus § 1 ergeben.

Qualitätsprüfung

§ 6. (1) Zur Feststellung der Einhaltung der Qualitätsvorschriften gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten hinsichtlich der eingelagerten Butter ist die AMA berechtigt, vor Abschluß des Lagervertrags Proben zu ziehen. Dabei ist die in den Abs. 2 bis 4 angeführte Vorgangsweise einzuhalten.

(2) Aus einer Partie werden zwei Proben entnommen, davon eine Rückstellprobe. Die Erstprobe wird darauf geprüft, ob die Butter den geforderten Qualitätsvorschriften entspricht. Die Zweitprobe (Rückstellprobe) wird beim Lagerhalter aufbewahrt.

(3) Die Proben sind so zu verschließen und zu plombieren oder zu versiegeln, daß die Packung nicht ohne Beschädigung der Plombe oder des Siegels geöffnet werden kann. Die Proben sind mit folgenden Angaben zu versehen:

  1. Name des Prüforgans,

  2. Probennummer,

  3. Nummer des Probenahmeprotokolls,

  4. Name und Anschrift des Herstellers und 5. Datum der Probenahme.

    Die Kennzeichnung der Probe muß von der Plombe oder dem Siegel...

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