Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von Prämien für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe (Rinder- und Schafprämien-Verordnung)

Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 5 und 6, 101 und 108 jeweils in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes, BGBl. Nr. 210/1985, in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1994, BGBl. Nr. 664/1994, wird verordnet:

  1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich

    § 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen für Rindfleisch und für Schaf- und Ziegenfleisch sowie im Rahmen der Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilfenregelungen zur Gewährung der 1. Sonderprämie für männliche Rinder (Sonderprämie),

  2. Prämie   für   die   Erhaltung   des   Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie),

  3. Prämie   zugunsten   der   Schaffleischerzeuger (Mutterschafprämie) und 4. Saisonentzerrungsprämie.

    Zuständigkeit

    § 2. (1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria" (AMA).

    (2) Bei der für den Betriebssitz des Erzeugers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene sind jedoch unbeschadet des Abs. 1 einzureichen :

    1   Anträge auf Gewährung von Prämien nach

    § 1,

  4. Anträge auf Übertragung von Prämienansprüchen gemäß § 8,

  5. Anträge auf Festsetzung oder Änderung der individuellen Höchstgrenze bei der Mutterkuhprämie und der erzeugerspezifischen Obergrenze bei der Mutterschafprämie im Rahmen der Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen oder zusätzlichen Reserve, soweit nicht eigene Verordnungen anzuwenden sind, die die erstmalige Festsetzung der individuellen Höchstgrenze oder der erzeugerspezifischen Obergrenze regeln und 4. Anträge auf Ausstellung des amtlichen Handelsdokumentes.

    (3) Der für den Betriebssitz des Erzeugers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene obliegt weiters die Ausstellung des amtlichten Handelsdokuments nach den in § 1 genannten Rechtsakten.

    (4) In den Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene bestehen, sind diese Aufgaben von den Landes-Landwirtschaftskammern wahrzunehmen.

    Antragstellung

    § 3. (1) Anträge gemäß § 2 Abs. 2 sind unter Verwendung von der AMA aufzulegender Formblätter und unter Abgabe einer Verpflichtungserklärung einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für eine positive Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen.

    (2) Anträge sind für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr von den Erzeugern zu stellen auf die 1. Sonderprämie während des ganzen Kalenderjahres,

  6. Mutterkuhprämie in der Zeit vom 1. Mai bis zum l0. Juni,

  7. Mutterschafprämie in der Zeit vom 7 bis zum 31. Jänner und 4. Saisonentzerrungsprämie in dem im Verlautbarungsblatt der AMA veröffentlichten Zeitraum.

    (3)  Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist   eingerechnet.   Für   die   Rechtzeitigkeit   des Einlangens  ist der  Einlaufstempel  der  Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene maßgeblich.

    (4) Anträge auf die Sonderprämie können nach der Antragstellung nicht mehr abgeändert werden.

  8. ABSCHNITT Gemeinsame Vorschriften für die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie Kennzeichnung

    § 4. Alle in einem Betrieb gehaltenen männlichen Rinder, die...

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