Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von Prämien für die Rodung von Apfel-, Birn-, Pfirsich- und Nektarinenbäumen

Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 14, 101 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung nachstehender Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften:

  1. der Verordnung(EG)Nr. 2200/97 des Rates vom 30. Oktober 1997 zur Sanierung der Erzeugung von Äpfeln, Birnen, Pfirsichen und Nektarinen in der Gemeinschaft, ABl. EG Nr. L 303 sowie 2. der Verordnung(EG)Nr. 2467/97 der Kommission vom 11. Dezember 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung(EG)Nr. 2200/97 des Rates zur Sanierung der Erzeugung von

Äpfeln, Birnen, Pfirsichen und Nektarinen in der Gemeinschaft, ABl. EG Nr. L 341.

Zuständigkeit

§ 2. Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA).

Baumalter

§ 3. Das Baumalter darf bei teilweiser Rodung der Pflanzung 20 Jahre nicht übersteigen.

Antrag auf Gewährung der Rodungsprämie

§ 4. (1) Der Antrag auf Gewährung der Rodungsprämie ist bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Formblattes bis 15. Februar 1998 zu stellen.

(2) Übersteigt die gemäß Abs. 1 beantragte Gesamtfläche die in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung(EG)

Nr. 2200/97 festgelegte, gegebenenfalls gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung(EG)Nr. 2467/97 geänderte Höchstfläche, so sind bei teilweiser Rodung die beantragten Flächen hinsichtlich des die Mindestfläche gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung(EG)Nr. 2200/97 übersteigenden Teiles aliquot zu kürzen.

(3) Anträgen, die sich auf die Rodung der gesamten Pflanzung beziehen, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung(EG)Nr. 2467/97 jedenfalls zur Gänze stattzugeben.

(4) Sollte die festgelegte Höchstfläche nach der Aufteilung gemäß Abs. 2 und 3 weiterhin

überschritten werden, so ist der Zeitpunkt des Einlangens der Anträge gemäß Abs. 1 maßgeblich.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 5. (1) Der Beginn der Rodung ist der AMA mindestens eine Woche vorher schriftlich mitzuteilen.

Wird die Rodung ganz oder teilweise nicht durchgeführt, ist dies der AMA...

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