Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der der Pflanzenschutzmittelgebührentarif 1 ? PGT1 1998 geändert wird

Auf Grund des § 32 Abs. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Fortwirtschaft über den Gebührentarif für Anerkennungen, Zulassungen, Begutachtungen, Überprüfungen, Veröffentlichungen und Bewilligungen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 (Pflanzenschutzmittelgebührentarif 1 – PGT1 1998), BGBl. II Nr. 136/1999, wird wie folgt geändert:

  1. § 5 Abs. 2 lautet:

    „(2) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf volle 10 Eurocent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 4 Eurocent abgerundet, Beträge ab 5 Eurocent aufgerundet.“

  2. Der bisherige Text des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; es wird folgender Absatz 2 angefügt:

    „(2) § 5 Abs. 2 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 25/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

  3. Die Anlage lautet:

    „Anlage Abschnitt I Anerkennung von Versuchseinrichtungen gemäß § 5 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

    Abschnitt II Vereinfachte Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die mit im Inland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln identisch sind, gemäß § 11 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

    Abschnitt III Zulassung von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Pflanzenschutzmitteln gemäß § 12 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

    Abschnitt IV Zulassung bei Gefahr im...

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