Bundesgesetz, mit dem das Düngemittelgesetz 1994, das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Saatgutgesetz 1997, das Futtermittelgesetz 1999, das Qualitätsklassengesetz und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert werden und mit dem ein Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzensorten (Sortenschutzgesetz 2001) erlassen wird (Agrarrechtsänderungsgesetz 2001)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis Artikel Gegenstand 1 Änderung des Düngemittelgesetzes 1994

2 Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995

3 Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

4 Änderung des Saatgutgesetzes 1997

5 Änderung des Futtermittelgesetzes 1999

6 Änderung des Qualitätsklassengesetzes 7 Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

8 Sortenschutzgesetz 2001

Artikel 1

Änderung des Düngemittelgesetzes 1994

Das Düngemittelgesetz 1994 – DMG 1994, BGBl. Nr. 513/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird wie folgt geändert:

  1. In den §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 1, 7 Abs. 2, 8 Abs. 1 und 9a Abs. 2 entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler“.

  2. In § 14 Abs. 3 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „den Behörden gemäß § 11 Abs. 1“ ersetzt.

  3. § 23 Z 1 entfällt; die Z „2“ bis „4“ erhalten die Bezeichnungen „1“ bis „3“.

    Artikel 2

    Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995

    Das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Pflanzenschutzgesetz 1995), BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird wie folgt geändert:

  4. In § 20 Abs. 2 wird der Strichpunkt nach der Z 3 durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 4.

  5. In § 25 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Bestimmungen dieses Bundesgesetzes“ die Wortfolge „oder unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft“ eingefügt.

  6. In § 30 Abs. 1 lautet der erste Satz:

    „Die amtliche Kontrolle gemäß § 23 und § 24 obliegt dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft. Die amtliche Kontrolle gemäß § 23 und § 24 obliegt abweichend davon für forstliche Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 der Forstlichen Bundesversuchsanstalt.“

  7. § 30 Abs. 4 lautet:

    „(4) Der Anmelder gemäß Art. 4 Z 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften hat das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 die Forstliche Bundesversuchsanstalt, vom Einlangen der Sendung an der Eintrittstelle, in den Fällen des Abs. 3 vom Einlangen der Sendung am Bestimmungsort, unverzüglich zu verständigen.“

  8. In § 37 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 der Forstlichen Bundesversuchsanstalt“ ersetzt.

  9. In § 38 Abs. 2 lautet der erste Satz:

    „Die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes anfallende Gebühr (Grenzkontrollgebühr) ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach der in Abs. 1

    genannten Verordnung festzusetzen und vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, im Falle von forstlichen Pflanzen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 von der Forstlichen Bundesversuchsanstalt,

    dem Anmelder im Sinne des § 30 Abs. 4 mit Bescheid vorzuschreiben.“

  10. In § 38 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „Bestimmungen dieses Bundesgesetzes“ die Wortfolge „oder unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft“ eingefügt.

  11. § 40 Abs. 4 lautet:

    „(4) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 die Forstliche Bundesversuchsanstalt,

    hat hinsichtlich der Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus Drittländern, von denen angenommen wird, dass sie eine unmittelbare Gefahr des Verbringens oder der Ausbreitung der in Abs. 1 und 3 angeführten Schadorganismen mit sich bringen, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Europäischen Gemeinschaft zu treffen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat diese Maßnahmen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.“

  12. Der bisherige § 46 wird zu § 46 Abs. 1. Der Titel des Paragraphen lautet „In-Kraft-Treten und Außer-

    Kraft-Treten von Rechtsvorschriften“. Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

    „(2) Die §§ 30 Abs. 1 und 4, 37 Abs. 2, 38 Abs. 2 erster Satz und 40 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

    Artikel 3

    Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

    Das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird wie folgt geändert:

  13. § 4 Abs. 3 lautet:

    „(3) Der Antrag ist in deutscher Sprache in dreifacher Ausfertigung unter Verwendung eines bei der Behörde aufzulegenden Formblatts beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft einzubringen.“

  14. In § 5 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

    Umwelt und Wasserwirtschaft“  durch die Wortfolge  „Das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft“ ersetzt.

  15. § 6 Abs. 1 lautet:

    „(1) Ein Pflanzenschutzmittel ist auf Antrag vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft mit Bescheid zuzulassen, wenn die jeweils vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen (§§ 8 bis 14

    und § 37 Abs. 9) erfüllt sind.“

  16. In § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft“ ersetzt.

  17. In § 16 Abs. 2, 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

    Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft“ ersetzt.

  18. In § 25 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft“ ersetzt.

  19. Dem § 36 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    „(3) Die §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 2 und Abs. 3, 6 Abs. 1 und 16 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

    Artikel 4

    Änderung des Saatgutgesetzes 1997

    Das Bundesgesetz über die Saatgutanerkennung, die Saatgutzulassung und das In-Verkehr-Bringen von Saatgut sowie die Sortenzulassung (Saatgutgesetz 1997 – SaatG 1997), BGBl. I Nr. 72/1997,

    geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird wie folgt geändert:

    In  § 28 Abs. 1 wird die Wortfolge  „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat“ durch die Wortfolge „Die Saatgutanerkennungsbehörden haben“ ersetzt.

    Artikel 5

    Änderung des Futtermittelgesetzes 1999

    Das Futtermittelgesetz 1999, BGBl. I Nr. 139, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird wie folgt geändert:

  20. In den §§ 4, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, 10 Abs. 2, 11 Abs. 2, 12 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2, 16 Abs. 2

    zweiter Satz sowie 19 Abs. 2 wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ ersetzt.

  21. § 16 wird folgender Abs. 7 angefügt:

    „(7) Soweit dies in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist, können Sachverständige der Kommission die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten.“

  22. In § 23 Z 8 wird der Klammerausdruck durch die Wortfolge „in der Fassung ABl. Nr. L 333 vom 29. 12. 2000, S 81“ ergänzt.

  23. § 25 Z 1 lautet:

    „1. §§ 4, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, 10 Abs. 2, 11, 12 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2, 16 Abs. 2 zweiter Satz sowie 19 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,“.

    Artikel 6

    Änderung des Qualitätsklassengesetzes Das Qualitätsklassengesetz, BGBl. Nr. 161/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird wie folgt geändert:

  24. In § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge  „dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“  durch die Wortfolge „dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft“ ersetzt.

  25. In § 12 Abs. 2 wird die Wortfolge  „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft“ ersetzt.

  26. § 12 Abs. 3 lit. A sublit. c lautet:

    „c) als Kontrollorgane im Sinne des § 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532/1995, tätig sind oder“.

  27. In § 12  Abs. 3  lit. B  entfällt die Wortfolge „vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft veranstalteten“.

  28. In § 12 Abs. 5 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft“ ersetzt.

  29. § 21a Abs. 2 lautet:

    „(2) Zuständige Stelle oder koordinierende Behörde im Sinne der in § 1  Abs. 3  Z 2  genannten Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

    Umwelt und Wasserwirtschaft.“

  30. In § 23  Abs. 4  wird  die  Wortfolge  „den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft“ ersetzt.

  31. Nach § 27 wird folgender § 27a samt Überschrift eingefügt:

    „In-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften

    § 27a.  § 12 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 21a,  § 23  Abs. 4  und  § 27a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

    Artikel 7

    Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

    Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird wie folgt geändert:

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