Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der der Pflanzenschutzmittelgebührentarif 2 ? PGT2 2000 geändert wird

Auf Grund des § 32 Abs. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

über den Gebührentarif für Zulassungen, Begutachtungen und Überprüfungen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 (Pflanzenschutzmittelgebührentarif 2 – PGT2 2000), BGBl. II Nr. 319/2000, wird wie folgt geändert:

  1. § 5 Abs. 2 lautet:

    „(2) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf volle 10 Eurocent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 4 Eurocent abgerundet, Beträge ab 5 Eurocent aufgerundet.“

  2. § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    „(3) § 5 Abs. 2 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 36/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

  3. Die Anlage lautet:

    „Anlage Abschnitt I Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, dessen Wirkstoffe im Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angeführt sind, gemäß § 8 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

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    Abschnitt II Vorläufige Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit neuen Wirkstoffen gemäß § 9 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

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    Abschnitt III Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit alten Wirkstoffen gemäß § 10 des...

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