Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 331/1996, wird wie folgt geändert:

  1. In § 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1 und 5, § 8a Abs. 1 und 2, § 8b Abs. 2, § 8c Abs. 4, § 15, § 25

    1. 2, § 32 Abs. 1 und § 36 Z 2, 3, 5 und 6 wird jeweils die Wendung „Unterricht und Kunst“ durch die Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ ersetzt.

  2. In § 6 Abs. 4 wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Sport“ durch die Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ ersetzt.

  3. § 12 samt Überschrift lautet:

    „Aufnahmsvoraussetzungen

    § 12. Voraussetzung für die Aufnahme in eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt ist –

    soweit für Sonderformen nicht anderes bestimmt ist –

  4. der erfolgreiche Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, wobei das Jahreszeugnis für diese Klasse in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine positive Beurteilung oder in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut“

    enthält, oder 2. der erfolgreiche Abschluß der 4. oder einer höheren Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule.

    Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, die die vorstehenden Voraussetzungen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Aufnahmsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 8. Stufe der Volksschule haben in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache eine Aufnahmsprüfung abzulegen.“

  5. § 13 samt Überschrift lautet:

    „Reife- und Diplomprüfung

    § 13. (1) Die Ausbildung an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten wird durch die Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen.

    (2) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt berechtigt zum Besuch eine Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen...

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