Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 und das Gehaltsgesetz 1956 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des LLDG 1985

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 375/1996, wird wie folgt geändert:

  1. § 4 Abs. 6 lautet:

    „(6) Bei der Auswahl der Bewerber ist zunächst auf die persönliche und fachliche Eignung, ferner auf die Zeit, die seit Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse vergangen ist, Bedacht zu nehmen.

    Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können.“

  2. § 10 lautet samt Überschrift:

    „Definitives Dienstverhältnis

    § 10. (1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag des Lehrers definitiv, wenn er die Ernennungserfordernisse erfüllt und eine Dienstzeit von sechs Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat.

    Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.

    (2) Die Definitivstellung wird durch eine Beeinträchtigung der persönlichen Eignung des Lehrers nicht gehindert, wenn diese Beeinträchtigung auf Grund eines Dienstunfalles eingetreten ist, den der Lehrer nach einer Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses von vier Jahren erlitten hat.

    (3) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten 1. eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses nach § 12 Abs. 2 Z 1 oder 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, oder 2. einer Tätigkeit oder eines Studiums nach § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956

    ganz oder zum Teil, im Fall der Z 2 bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die in Abs. 2 angeführte Frist von vier Jahren wirksam.

    (4) Bei der Einrechnung nach Abs. 3 ist auf die bisherige Berufslaufbahn im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung des Lehrers Bedacht zu nehmen.

    (5) Die Wirkung des Abs. 1 tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monate nach dessen rechtskräftigem Abschluß nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Lehrer freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, daß die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend eintritt, wenn 1. die Schuld des Lehrers gering ist,

  3. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und 3. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

    (6) Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch ohne Strafe und sind außerdem die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, kann die landesgesetzlich dazu berufene Behörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon während des dreimonatigen Zeitraumes eine Definitivstellung vornehmen.

    (7) Im Falle der Ernennung unmittelbar nach dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Lehrerdienstverhältnis zu einem anderen Land bleibt eine bereits erlangte Definitivstellung gemäß Abs. 1

    gewahrt; ebenso ist die im provisorischen Dienstverhältnis beim abgebenden Land zurückgelegte Dienstzeit in die provisorische Dienstzeit beim übernehmenden Land im Sinne des Abs. 3 einzurechnen.“

  4. Dem § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    „(3) Der Lehrer kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.“

  5. § 18 lautet samt Überschrift:

    „Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges

    § 18. Der Lehrer, über den zweimal aufeinanderfolgend die Feststellung getroffen worden ist, daß er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat, ist mit Rechtskraft der zweiten Feststellung entlassen.“

  6. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

    „Sonstige Arten der Verwendung

    § 23a. (1) Der Lehrer kann mit seiner Zustimmung 1. zu Ausbildungszwecken oder als Nationaler Experte zu einer Einrichtung, die im Rahmen der Europäischen Integration oder der OECD tätig ist, oder 2. für eine im Bundes- oder Landesinteresse gelegene Tätigkeit zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung oder 3. zu Aus- oder Fortbildungszwecken für seine dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen inländischen Rechtsträgers im Inland entsendet werden.

    (2) Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die...

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