Bundesgesetz vom 9. Juli 1972, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-

Dienstgesetz, BGBl. Nr. 176/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 487/

1971 wird wie folgt geändert:

§ 51 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Der aus Anlaß der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag oder zu leistende Überweisungsbetrag fließt, soweit im Abs. 2 nicht anders bestimmt ist, dem Bund insolange zu, als dieser den Pensionsaufwand der im § 1 genannten Personen trägt. Das gleiche gilt hinsichtlich des Pensionsbeitrages im Sinne des § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 und des Pensionsbeitrages im Sinne des § 3 des Nebengebührenzulagengesetzes."

...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT