Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die EWR-Psychotherapieverordnung geändert wird

318. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die EWR-Psychotherapieverordnung geändert wird

Auf Grund des § 4 Abs. 4 des EWR-Psychotherapiegesetzes, BGBl. I Nr. 114/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2003, wird verordnet:

Die EWR-Psychotherapieverordnung, BGBl. II Nr. 409/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 1 samt Überschrift lautet:

"Prüfung der Gleichwertigkeit

§ 1. Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die eine Anerkennung ihrer Berufsberechtigung als Psychotherapeut in Österreich beantragen, haben die Gleichwertigkeit ihrer in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen fachlichen theoretischen und praktischen Qualifikation von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen prüfen zu lassen. Erforderlichenfalls ist zur Prüfung der Gleichwertigkeit der Qualifikation ein Sachverständigengutachten einzuholen."

2. § 2 erster Satz lautet:

Der Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit der fachlichen theoretischen und praktischen Qualifikation ist beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen einzubringen.

3. § 3 Abs. 1 lautet:

"(1) Zum Nachweis der erfolgreichen spezifischen Ausbildung zum Psychotherapeuten in einer in der Republik Österreich anerkannten wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methode sind insbesondere Nachweise vorzulegen über

1. die Bezeichnung der ausländischen Ausbildungseinrichtung,
2. die Dauer der Ausbildung in Theorie und Praxis,
3. die Ausbildungsinhalte in Theorie einschließlich der Vorlage des Ausbildungscurriculums der erlernten wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methode,
4. die jeweilige fachliche Qualifikation des Lehrpersonals zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte,
5. das Ausmaß der absolvierten Lehrtherapie, Lehranalyse oder Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung bei Psychotherapeuten,
6. die Absolvierung praktischer Tätigkeit samt Beschreibung der Inhalte und Aufgaben der Tätigkeit, insbesondere während der Ausbildung als Psychotherapeut im Rahmen einer im psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens,
7. das Ausmaß der Supervision, die die psychotherapeutische Tätigkeit während der Ausbildung begleitet hat sowie
8. Kenntnisse, die während einer psychotherapeutischen, rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit erworben wurden."

4. § 4 Abs. 1 samt Überschrift lautet:

"Ausgleichsmaßnahmen

§ 4. (1)...

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