Bundesgesetz vom 9. Dezember 1981, mit dem das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger geändert wird (3. Novelle zum Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr.

624/1978, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 533/1979 und BGBl. Nr. 588/1980 wird geändert wie folgt:

§ 12 hat zu lauten:

„Ermittlung der Bemessungsgrundlage aus den Beitragsgrundlagen

§ 12. (1) Bei Anwendung des § 127 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ist für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage als Beitragsgrundlage für Beitragszeiten nach § 20, sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, bei Männern der Betrag von 13450 S, bei Frauen der Betrag von 9415 S heranzuziehen. Diese Beträge sind mit dem jeweils für das Jahr 1979 festgestellten Aufwertungsfaktor

(§ 47 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes)

aufzuwerten.

(2) Wurden jedoch die monatlichen Beiträge gemäß § 20 Abs. 9 herabgesetzt, gilt als der für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehende Betrag nur jener Teil des Betrages nach Abs. 1, der dem Ausmaß des herabgesetzten Beitrages...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT