Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Freistellung von vertikalen Vertriebsbindungen

Auf Grund des § 30e des Kartellgesetzes 1988, BGBl. Nr. 600, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.131/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Â

verordnet:Â Â

§ 1. (1) Für vertikale Vertriebsbindungen, auf die Art. 81 EG-Vertrag nicht anzuwenden ist, liegt Â

kein Untersagungsgrund nach § 30c KartG 1988 vor, wenn sie sinngemäß den Freistellungsvoraussetzungen nach den unter Z. 1 und 2 genannten Verordnungen nach Art. 81 Abs. 3 EG-Vertrag in der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung geltenden Fassung entsprechen: Â

  1. Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22.  Dezember 1999 über die Anwendung Â

von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, ABl. Nr. L 336 vom 29. Dezember 1999, S 21. Â

  2. Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Â

Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander Â

abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor, ABl. Nr. L 203 vom 1. August 2002, Â

S 30. Â

(2) Für vertikale Vertriebsbindungen, auf die Art. 81 EG-Vertrag nicht anzuwenden ist, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits in Kraft waren und die die Voraussetzungen für Â

eine Freistellung nach Abs. 1 Z 2 nicht erfüllen, liegt bis 30. September 2003 kein Untersagungsgrund Â

nach § 30c KartG 1988 vor, wenn sie sinngemäß den Freistellungsvoraussetzungen der Verordnung (EG) Â

Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen...

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