Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz ? FreiwG) erlassen wird sowie das Familienlastenausgleichsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz und das Gebührengesetz geändert werden

17. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz ? FreiwG) erlassen wird sowie das Familienlastenausgleichsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz und das Gebührengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art. Gegenstand

1 Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement
2 Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes
3 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
4 Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
5 Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
6 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
7 Änderung des Gebührengesetzes

Artikel 1

Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz ? FreiwG) Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Ziele
§ 2. Förderung von freiwilligem Engagement
§ 3. Freiwilligenorganisationen
§ 4. Freiwilligenbericht und Internetportal
Abschnitt 2Freiwilliges Sozialjahr
§ 5. Regelungsgegenstand
§ 6. Freiwilliges Sozialjahr
§ 7. Teilnehmer/innen
§ 8. Träger
§ 9. Einsatzstelle
§ 10. § 11. § 12. § 13. § 14. § 15. § 16. § 17. § 18. § 19. § 20. § 21. Informationspflichten Qualitätssicherung Vereinbarung, Zertifikat Freistellung Zeitliche Beschränkungen Mutterschutz Haftungsbeschränkung Überwachung und Strafbestimmungen Gleichbehandlung Verwendung personenbezogener Daten Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte Förderung
Abschnitt 3Freiwilliges Umweltschutzjahr
§ 22. § 23. § 24. Regelungsgegenstand Freiwilliges Umweltschutzjahr Anzuwendende Regelungen
Abschnitt 4Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland
§ 25. § 26. § 27. Regelungsgegenstand Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland Anzuwendende Regelungen
Abschnitt 5Österreichischer Freiwilligenrat
§ 28. § 29. § 30. § 31. § 32. § 33. § 34. § 35. Einrichtung Ziel Aufgaben Mitglieder Bestellung Einberufung der Sitzungen Beschlussfähigkeit Geschäftsführung und -ordnung
Abschnitt 6Anerkennungsfonds für Freiwilliges Engagement
§ 36. §§ 37. bis 39. § 40. §§ 41. und 42. § 43. § 44. Fonds, Begünstigte Zuwendungen Zuständigkeit Mittel Verwaltung des Fonds Kostentragung
Abschnitt 7Schlussbestimmungen
§§ 45. bis 47.

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Ziele

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt Rahmenbedingungen für formelle freiwillige Tätigkeiten im Interesse der Allgemeinheit mit der Zielsetzung, solche Tätigkeiten zu unterstützen und die Teilnahme zu fördern. Damit sollen der Zusammenhalt zwischen den sozialen Gruppen, den Generationen und Kulturen sowie die gesellschaftliche und soziale Verantwortung gestärkt werden.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele sieht dieses Bundesgesetz vor:

1. Förderungen von Freiwilligenorganisationen, einen Freiwilligenpass und einen periodischen Freiwilligenbericht (Abschnitt 1),
2. die Einrichtung eines Freiwilligen Sozialjahres, eines Freiwilligen Umweltschutzjahres, eines Gedenkdienstes, eines Friedens- und Sozialdienstes im Ausland sowie die rechtliche Absicherung der Teilnehmenden (Abschnitte 2, 3 und 4),
3. die Einrichtung eines Österreichischen Freiwilligenrates (Abschnitt 5),
4. die Einrichtung eines Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement (Abschnitt 6).

Förderung von freiwilligem Engagement

§ 2. (1) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hiefür verfügbaren Mittel kann der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bzw. der/die Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Bundesminister/innen, an Freiwilligenorganisationen im Sinne des § 3 für freiwilliges Engagement, an freiwilligenspezifische Projekte und für bewusstseinsbildende Maßnahmen Mittel gewähren.

(2) Freiwilliges Engagement liegt vor, wenn natürliche Personen

1. freiwillig Leistungen für andere,
2. in einem organisatorischen Rahmen,
3. unentgeltlich,
4. mit dem Zweck der Förderung der Allgemeinheit oder aus vorwiegend sozialen Motiven und
5. ohne dass dies in Erwerbsabsicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen einer Berufsausbildung, erfolgt,
erbringen. Als freiwilliges Engagement gelten auch Maßnahmen zur persönlichen und fachlichen Aus- und Fortbildung, die für die Freiwilligenorganisation und Umsetzung der freiwilligen Tätigkeit erforderlich sind. Weiters gilt als freiwilliges Engagement auch die Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst im Rahmen des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG.

(3) Förderungen können auf Antrag in Form von Zuschüssen gewährt werden. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

Freiwilligenorganisationen

§ 3. (1) Freiwilligenorganisationen im Sinne dieses Abschnittes sind gemeinnützige juristische Personen öffentlichen oder privaten Rechts, deren Tätigkeit in hohem Ausmaß von Personen im Rahmen des freiwilligen Engagements gemäß § 2 Abs. 2 erfolgt, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind und deren Sitz sich im Inland befindet.

(2) Als Freiwilligenorganisationen im Sinne dieses Abschnittes gelten nicht politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975.

(3) Freiwilligenorganisationen können nur dann nach § 2 gefördert werden, wenn sie ihre Freiwilligen nachweislich über die Rahmenbedingungen für freiwillige Tätigkeiten aufklären, und zwar insbesondere über: Aufnahmemodus, Tätigkeitsfelder, Ansprechperson, Aus- und Fortbildung, Mitsprachemöglichkeiten, Tätigkeitsnachweis, Aufwandsentschädigung sowie Versicherung.

(4) Freiwilligenorganisationen können nur dann nach § 2 gefördert werden, wenn sie den Freiwilligen zur Nutzbarmachung der durch das freiwillige Engagement erworbenen Kompetenzen und Qualifikationen auf deren Verlangen binnen sechs Monaten nach Beendigung ihrer Tätigkeit einen Tätigkeitsnachweis über Dauer und Art der Tätigkeit sowie die dabei erworbenen Kompetenzen ausstellen (Nachweis über Freiwilligentätigkeiten/Freiwilligenpass).

Freiwilligenbericht und Internetportal

§ 4. (1) Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erstellt unter Mitwirkung des Österreichischen Freiwilligenrates und im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend in periodischen Abständen einen Bericht über die Lage und Entwicklung des freiwilligen Engagements in Österreich.

(2) Als zentrales Informations- und Vernetzungsmedium über und für das freiwillige Engagement in Österreich ist ein Internetportal beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einzurichten.

Abschnitt 2

Freiwilliges Sozialjahr

Regelungsgegenstand

§ 5. Dieser Abschnitt regelt zivilrechtliche Aspekte des Freiwilligen Sozialjahres und dessen sonstige Rahmenbedingungen, soweit dies in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes fällt, insbesondere für die Zwecke der Sozialversicherung und der Familienbeihilfe.

Freiwilliges Sozialjahr

§ 6. Das Freiwillige Sozialjahr gehört zu den besonderen Formen des freiwilligen Engagements, ist im Interesse des Gemeinwohls und kann nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Ziele des Freiwilligen Sozialjahrs sind insbesondere die Vertiefung von schulischer Vorbildung, das Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzstelle, die Persönlichkeitsentwicklung, die Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für soziale Berufsfelder, die Berufsorientierung, die Stärkung sozialer Kompetenzen und die Förderung des freiwilligen sozialen Engagements der Teilnehmer/innen.

Teilnehmer/innen

§ 7. Die Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres sind Personen ohne einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres ? bei besonderer Eignung nach Vollendung des 16. Lebensjahres ? die einmalig eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit in der Dauer von sechs bis zwölf Monaten bei einer von einem anerkannten Träger (§ 8) zugewiesenen Einsatzstelle im Inland gemäß § 9 zur Erreichung der in § 6 genannten Ziele ausüben (Ausbildungsverhältnis). Der Einsatz hat sich an Lernzielen zu orientieren und erfolgt unter pädagogischer Begleitung und fachlicher Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung der jeweiligen Einsatzstelle. Der/die Teilnehmer/in darf nicht mehr als 34 Wochenstunden tätig sein.

Träger

§ 8. (1) Gemeinnützige Träger der freien Wohlfahrtspflege oder andere gemeinnützige, nicht auf Gewinn orientierte juristische Personen privaten Rechts mit Sitz im Inland sind auf Antrag mit Bescheid des/der Bundesministers/Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz als Träger des Freiwilligen Sozialjahres anzuerkennen; die Anerkennung kann befristet oder unbefristet erfolgen. Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger sind:

1. die fachlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Organisation des Freiwilligen Sozialjahres, insbesondere
a) ausreichende Finanzmittel zur Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres,
b) das Vorliegen eines Programms zur pädagogischen Betreuung und Begleitung für die Teilnehmer/innen im Ausmaß von mindestens 150 Stunden nach § 8 Abs. 4 Z 2 ,
c) das Vorliegen eines Qualitätssicherungskonzeptes,
d) zahlenmäßig ausreichendes, entsprechend qualifiziertes Personal für die Betreuung der Teilnehmer/innen (insbesondere eine konkrete Ansprechperson) sowie für die Information und Auswahl der Interessenten/innen,
e) Erfahrungen im Freiwilligenmanagement.
2. das Vorhandensein von mindestens 15 im Hinblick auf die Ziele des Freiwilligen Sozialjahres geeigneten, sowie vom Träger unabhängigen Einsatzstellen mit überregionaler Streuung in zumindest drei verschiedenen Einsatzbereichen nach § 9 Abs. 1, die insbesondere auch die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 (Arbeitsmarktneutralität) erfüllen.

(2) Dem Antrag nach Abs. 1 sind beizulegen:

1. Entwürfe der Vereinbarung mit den Rechtsträgern der
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