Bundesgesetz, mit dem das Fremdengesetz 1997 und das Strafgesetzbuch geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Fremdengesetzes 1997

Das Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/

2000, wird wie folgt geändert:

  1. Im Inhaltsverzeichnis lauten die §§ 9, 105 und 107a:

    „§ 9. Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer

    § 105. Ausbeutung eines Fremden

    § 107a. Entgeltliche Beihilfe zu unbefugtem Aufenthalt“

  2. Die Überschrift zu § 9 und § 9 Abs. 1 lauten:

    „Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer

    § 9.  (1) Im Falle eines kurzfristig auftretenden oder eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfes, der aus dem Potential an Arbeitskräften nicht abgedeckt werden kann, das im Inland Zugang zum Arbeitsmarkt hat, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt –

    innerhalb des hiefür nach der Niederlassungsverordnung (§ 18) vorgegebenen Rahmens und nach Anhörung des betroffenen Landes – für einen Wirtschaftszweig, eine Berufsgruppe oder eine Region –

    mit Verordnung zahlenmäßig Kontingente für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festzulegen. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz

    – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten erteilt werden; sie sind vorrangig Fremden zu erteilen, die über eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, ausgenommen Erwerbstätigkeit, verfügen. Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Wochen, die einem an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigten Fremden erteilt werden, sind in dessen Reisedokument ersichtlich zu machen.“

  3. Nach § 9 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

    „(1a) Unter den Voraussetzungen und nach dem Verfahren gemäß Abs. 1 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit weiters ermächtigt, mit Verordnung zahlenmäßig Kontingente für die Beschäftigung ausländischer Erntehelfer festzulegen. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Fremden, die an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Wochen erteilt werden; diese sind im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen.“

  4. In § 10 Abs. 1 Z 3 tritt an die Stelle der Wendung „Saisonarbeitskräfte (§ 9)“ die Wendung „Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer (§ 9)“.

  5. In § 12 Abs. 2 tritt an die Stelle der Wendung „Saisonarbeitskräfte  (§ 9)“  die Wendung „Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer (§ 9)“.

  6. § 14 Abs. 2 letzter Satz lautet:

    „Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer (§ 9) kann nach der Einreise gestellt werden, wenn der Fremde an sich...

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