Bundesgesetz, mit dem das Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 75/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 21/1991, geändert wird (Fremdenpolizeigesetz-Novelle 1991)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 75/1954,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 21/1991, wird wie folgt geändert:

Sonderbestimmungen für Minderjährige Nach § 11 wird folgender § 11 a eingefügt:

„§ 11 a. (1) Minderjährige Fremde, die das 19. Lebensjahr vollendet haben, sind in Verfahren nach den §§ 3 bis 10 a handlungsfähig. Sie können zu einer mündlichen Verhandlung einen gesetzlichen Vertreter und eine an der Sache nicht beteiligte Person ihres Vertrauens beiziehen.

(2) Der gesetzliche Vertreter eines solchen Fremden hat das Recht,

  1. auch gegen den Willen des Minderjährigen Akteneinsicht zu nehmen und zu dessen Gunsten Beweisanträge zu stellen und 2. innerhalb der einer Partei offenstehenden Frist Rechtsmittel einzulegen, Beschwerden einzubringen und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen.

(3) Minderjährige Fremde, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und deren Interessen von ihrem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, können im eigenen Namen nur Verfahrenshandlungen zu ihrem Vorteil setzen.

Gesetzlicher Vertreter wird mit Einleitung des...

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