Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen betreffend das fremdenrechtliche Gesundheitszeugnis (FrG-GZV)

Gemäß § 8 Abs. 7 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet: Â

§ 1. (1) Ein Gesundheitszeugnis im Sinne des § 8 Abs. 6 Fremdengesetz hat das Vorliegen oder Â

Nichtvorliegen folgender Erkrankungen zu bescheinigen:Â Â

  1. Tuberkulose, die der ärztlichen Behandlung oder Ãœberwachung bedarf, Â

  1. Lepra, Â

  2. Cholera, Â

  3. übertragbare Kinderlähmung, Â

  4. Paratyphus, Â

  5. Pest, Â

  6. Ruhr, Â

  7. Typhus, Â

      9. Hepatitis A, B, C, D, G, Â

  8. Diphtherie, Â

  9. Pertussis. Â

    (2) Die Bescheinigung über das Nichtvorliegen einer Erkrankung an übertragbarer Kinderlähmung, Â

    Hepatitis A und B, Diphtherie und Pertussis kann durch die Bescheinigung ersetzt werden, dass eine Â

    aktuelle Schutzimpfung gegen diese Erkrankungen vorliegt. Â

    (3) Zur Bescheinigung ist das Formblatt gemäß Anlage zu verwenden. Â

    § 2. (1) Wird ein Gesundheitszeugnis im Sinne des § 1 im Inland ausgestellt, so ist dieses von einer/

    einem zur selbstständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten Ärztin/Arzt auszustellen. Â

    (2) Wird ein Gesundheitszeugnis im Sinne des § 1 im Ausland ausgestellt, so ist dieses von...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT