Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Durchführung des Wertpapieraufsichtsgesetzes, mit der von der inländischen Meldepflicht für Geschäfte in bestimmten geregelten Märkten von Mitgliedstaaten befreit wird ? Melde-Befreiungsverordnung

Auf Grund des § 10 Abs. 4 Z 5 des Wertpapieraufsichtsgesetzes – WAG, BGBl. Nr. 753/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001 sowie die Kundmachung BGBl. I Â

Nr. 34/2002, wird verordnet:Â Â

§ 1. Meldepflichtige Institute gemäß § 10 Abs. 1 WAG mit Sitz in Österreich sind von der gemäß Â

§ 10 WAG an die FMA zu erstattenden Meldung für die in § 2 Abs. 1 genannten meldepflichtigen Geschäfte befreit. Â

§ 2. (1) Die Befreiung von der Meldung an die FMA gilt für Geschäfte mit meldepflichtigen Instrumenten gemäß § 10 Abs. 2 WAG unter den Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 3: Â

  1. Das Geschäft wird von einem Kreditinstitut mit Sitz in Österreich im Wege einer Zweigstelle Â

oder des freien Dienstleistungsverkehrs (§ 10 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2002) getätigt; Â

  2. das Geschäft wird an einem geregelten Markt gemäß § 25 WAG der im § 3 genannten Mitgliedstaaten getätigt; Â

  3. das Geschäft wird gemäß Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 93/22/EWG an die zuständigen Behörden Â

des Aufnahmemitgliedstaates (§ 2 Z 7 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert Â

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2002) gemeldet. Â

(2) Die FMA ist nicht verpflichtet, die tatsächliche Durchführung der Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 im Â

Einzelfall zu überprüfen, soweit es sich um Geschäfte handelt, die generell nach den Meldevorschriften Â

des betreffenden Mitgliedstaates der dortigen Meldepflicht an die zuständige Behörde unterliegen. Â

§ 3. Die Befreiung nach den Bestimmungen dieser Verordnung gilt für die geregelten Märkte folgender Mitgliedstaaten: Â

1. Deutschland;Â Â

2...

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