Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Gebühren der Austro Control GmbH (Austro Control-Gebührenverordnung ? ACGV)

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. Nr. 898/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

  1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

    § 1. Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende Amtshandlung der Austro Control GmbH die gemäß Abschnitt II festgesetzten Gebühren zu entrichten.

    § 2. (1) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.

    (2) Soweit eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind die bereits eingehobenen Beträge zurückzuerstatten.

    § 3. (1) Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid, so sind die Gebühren in dessen Spruch festzusetzen.

    (2) Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, in einem abgesonderten Bescheid gemäß § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 866/1992 vorzuschreiben. Der Instanzenzug richtet sich nach den die Hauptsache betreffenden Vorschriften.

    § 4. Die Gebühren sind bei der Austro Control GmbH in bar oder durch Einzahlung mittels Erlagschein zu entrichten.

    § 5. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Tätigkeit jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.

    Schlußbestimmungen

    § 6. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft.

    § 7. Sie ist auf zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängige Verwaltungsverfahren nicht anzuwenden. In diesen Fällen gelten.die §§ 77 und 78 AVG 1991, BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl. Nr. 866/1992.

  2. Abschnitt Gebühr Schilling I. Ziviles Luftfahrtpersonal 1.  Ausstellung eines  Flugschülerausweises (§ 51 LFG, § 1 ZLPV)  .....         500

    1.   Ausstellung    eines    Zivilluftfahrt-Personalausweises (§ 26 LFG, § 1 ZLPV) für a)  Privatpiloten,         Privat-Hubschrauberpiloten,      Freiballonfahrer, Segelflieger, Fallschirmspringer, Hänge- und Paragleiter, Sonderpiloten...........       1200

      b)  Berufspiloten, Berufspiloten  1. Klasse,   Linienpiloten,   Berufs-Hubschrauberpiloten  ........       3500

      c)  Luftschiffpiloten,   Bordnavigatoren, Bordfunker, Bordtelefonisten,    Bordtechniker,    Luftfahrzeugwarte,    Luftfahrzeugwarte   1. Klasse,  Flugdienstberater ......................       2600

    2.   Erteilung einer Erweiterung oder besonderen Berechtigung (ZLPV) in bezug auf a)  Ausweise gemäß TP 2 lit. a ....         500

      b)  Ausweise gemäß TP 2 lit. b ....       1500

      c)  Ausweise gemäß TP 2 lit. c ....         800

    3.   Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer  eines   Ausweises (§ 11ZLPV)

      a)  von Flugschülerausweisen.....         300

      b)  von   Ausweisen   gemäß   TP 2

      1. a......................         400

        c)  von   Ausweisen   gemäß   TP 2

      2. b......................       1000

        d)  von   Ausweisen   gemäß   TP 2

      3. c......................         800

    4.   Ausstellung   eines  Anerkennungsscheines (§ 39 LFG, § 1 ZLPV) für a)  Ausweise gemäß TP 2 lit. a und c.........................         800

      b)  Ausweise gemäß TP 2 lit. b ....       2600

    5.   Erteilung   eines   Zivilfluglehrerdiploms (§ 47 LFG)...............       2600

    6.   Ausstellung    einer   Zweitausfertigung   (§ 1   Abs. 7   ZLPV)   eines Ausweises gemäß TP 1, 2 oder 5 ...         500

  3. Zivilluftfahrerschulen 8.  Erteilung einer Ausbildungsbewilligung (§ 42 LFG)

    a)  für die Ausbildung von Motorflugzeug- oder Hubschrauberpiloten ....................     10000

    b)  für die Ausbildung aller anderen Piloten.................       8000

    1.   Erweiterung einer Ausbildungsbewilligung (§ 42 LFG)

      a)  für die Ausbildung von Motorflugzeug- oder Hubschrauberpiloten, pro zusätzliche Berechtigung oder zusätzliche praktische Ausbildungsstätte  .......       3000

      b)  für die Ausbildung aller anderen   Piloten,   pro   zusätzliche Berechtigung oder zusätzliche praktische Ausbildungsstätte...       2000

    2.   Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung für die Ausbildung von Zivilluftfahrern (§ 44 LFG).......       2000

    3.   Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung für die Erweiterung der Ausbildung    von    Zivilluftfahrern

      (§ 44 LFG)....................       1000

    4.   Sonstige   Änderungen   einer   die Zivilluftfahrerausbildung      betreffenden Bewilligung.............         800

    5.   Genehmigung    von     Lehrgängen einer Zivilluftfahrerschule 1.  pro Lehrgang...............       1000

    6.   für  eine  unbestimmte  Anzahl von Lehrgängen.............       2500

    7.   Zulassung   als   Ausbildungsunternehmen (§ 4 Abs. 3 lit. a FZVO)...       2000

  4. Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät 15.  Zuteilung des Kennzeichens (§ 15

    LFG, § 11 ZLLV)...............       1000

    1.   Eintragung   im   Luftfahrzeugregister (§ 3 ZLLV)  und Ausstellung des       Eintragungsscheines       (§ 4 ZLLV) für a)  Segelflugzeuge und Freiballone        2500

      b)  Motorluftfahrzeuge bis 500 kg .       2500

      c)  Motorluftfahrzeuge von 501 bis 1000 kg . . .................       2650

      d)Â Â Motorluftfahrzeuge von 1001

      bis 1500 kg................       2800

      e)  Motorluftfahrzeuge von  1501

      bis 2000 kg................       3000

      f)Â Â Motorluftfahrzeuge von 2001

      bis 5000 kg................       5000

      g)Â Â Motorluftfahrzeuge von 5001

      bis 10000 kg...............       6000

      1. Motorluftfahrzeuge von 10001

        bis 25000 kg...............       7000

      2. Motorluftfahrzeuge von 25001

        bis 50000 kg...............       8000

      3. Motorluftfahrzeuge von 50001

        bis 100000 kg..............       9000

      4. Motorluftfahrzeuge           von 100001 bis 200000 kg.......     10000

        1) Motorluftfahrzeuge          über 200000 kg.................     12000

    2.   Änderung   der    Eintragung    und Berichtigung des Eintragungsscheines (§ 6 ZLLV)................    Â...

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