Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gebühren für Anträge betreffend die vorläufige Zulassung oder Registrierung von Biozid-Produkten mit einem neuen Wirkstoff sowie die Bewertung von neuen Wirkstoffen für Biozid-Produkte (BiozidG-GebührentarifV I)

Auf Grund des § 41 des Biozid-Produkte-Gesetzes (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, wird verordnet: Â

§ 1. (1) Die Gebühren für die Behandlung eines Antrages in einem Verfahren Â

  1. zur vorläufigen Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 12 Abs. 1 des BiozidG oder Â

  2. zur vorläufigen Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial gemäß § 12 Â

  1. 2 BiozidG oder Â

      3. zur Aufnahme eines neuen Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie Â

    (§ 2 Abs. 1 Z 1 BiozidG) gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG Â

    werden in der Anlage festgelegt. Â

    (2) Die gesamte Gebühr umfasst für jeden Antrag eine Grundgebühr (GG), eine Gebühr für die Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen (VPG) im Rahmen des Verfahrens und eine Gebühr für die Bewertung der Angaben und Unterlagen (BG) hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für Â

      1. die vorläufige Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 10 BiozidG in Verbindung mit § 12 Â

  2. 1 BiozidG, Â

      2. der vorläufigen Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial gemäß § 10 Â

    BiozidG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 BiozidG oder Â

      3. die Empfehlung für die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines neuen Wirkstoffes in Anhang I, IA Â

    oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß § 22 Abs. 5 BiozidG. Â

    (3) Für die Auswahl der zutreffenden Tarifposten der Abschnitte I bis IV der Anlage, in denen die Â

    Höhe der jeweiligen Gebühren festgelegt ist, sind die für die Behandlung des jeweiligen Antrages notwendigen und in Anspruch genommenen behördlichen Tätigkeiten maßgebend. Â

    (4) Die jeweilige Grundgebühr (GG) und die jeweilige Gebühr für die Prüfung der Vollständigkeit Â

    der Angaben und Unterlagen (VPG) sind in der in der Anlage festgelegten Höhe spätestens mit der Einbringung des Antrages zu entrichten. Die jeweilige Gebühr für die Bewertung der Angaben und Unterlagen

    (BG) ist vor Beginn der Bewertung zu entrichten. Â

    (5) Die jeweilige Grundgebühr (GG) ist in jedem Fall zur Gänze zu verrechnen. Die jeweiligen Gebühren

    Â Â

      1. für die Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen (VPG) und Â

      2. für die Bewertung der Angaben und Unterlagen (BG) Â

    sind jeweils zu dem Zeitpunkt in voller Höhe zu...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT