Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten, mit der die Verordnung über die Gebührenfreiheit für die Erteilung bestimmter Sichtvermerke geändert wird

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten

(Konsulargebührengesetz 1992 – KGG 1992), BGBl. Nr. 100/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Der Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten über die Gebührenfreiheit für die Erteilung bestimmter Sichtvermerke, BGBl. Nr. 805/1995, wird folgender Absatz angefügt:

„Diese Verordnung ist nur auf...

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